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Änderung § 64 BZRG vom 29.07.2017

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§ 64 BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 64 BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 52 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64 Begrenzung von Offenbarungspflichten des Betroffenen


(Text neue Fassung)

§ 64 Begrenzung von Offenbarungspflichten der betroffenen Person


vorherige Änderung

(1) Eintragungen in das Erziehungsregister und die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte braucht der Betroffene nicht zu offenbaren.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf Auskunft aus dem Erziehungsregister haben, kann der Betroffene ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 herleiten, falls er hierüber belehrt wird.



(1) Eintragungen in das Erziehungsregister und die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte braucht die betroffene Person nicht zu offenbaren.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf Auskunft aus dem Erziehungsregister haben, kann die betroffene Person ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt wird.


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