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Änderung § 24 BZRG vom 31.08.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 7. BZRGÄndG am 31. August 2020 und Änderungshistorie des BZRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 24 BZRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.08.2020 geltenden Fassung | § 24 BZRG n.F. (neue Fassung) in der am 31.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732, 3431 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Entfernung von Eintragungen | |
(1) 1 Eintragungen über Personen, deren Tod der Registerbehörde amtlich mitgeteilt worden ist, werden drei Jahre nach dem Eingang der Mitteilung aus dem Register entfernt. 2 Während dieser Zeit darf nur den Gerichten und Staatsanwaltschaften Auskunft erteilt werden. (2) Eintragungen, die eine über 90 Jahre alte Person betreffen, werden ebenfalls aus dem Register entfernt. (3) 1 Eintragungen nach § 11 werden bei Verfahren wegen eines Vergehens nach zehn Jahren, bei Verfahren wegen eines Verbrechens nach 20 Jahren aus dem Register entfernt. 2 Bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuches beträgt die Frist 20 Jahre. 3 Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung oder Verfügung. (4) Sind im Register mehrere Eintragungen nach § 11 vorhanden, so ist die Entfernung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Entfernung vorliegen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (5) 1 Eine zu entfernende Eintragung nach § 11 wird ein Jahr nach Eintritt der Entfernungsreife aus dem Register gelöscht. 2 Während dieser Frist darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden. |
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