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Änderung § 60 BZRG vom 31.08.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 60 BZRG, alle Änderungen durch Artikel 1 7. BZRGÄndG am 31. August 2020 und Änderungshistorie des BZRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 60 BZRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.08.2020 geltenden Fassung | § 60 BZRG n.F. (neue Fassung) in der am 31.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732, 3431 |
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(Textabschnitt unverändert) § 60 Eintragungen in das Erziehungsregister | |
(1) In das Erziehungsregister werden die folgenden Entscheidungen und Anordnungen eingetragen, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 2 in das Zentralregister einzutragen sind: 1. die Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes, 2. die Anordnung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln sowie eines diesbezüglich verhängten Ungehorsamsarrestes (§§ 9 bis 16 des Jugendgerichtsgesetzes), Nebenstrafen oder Nebenfolgen (§ 8 Abs. 3, § 76 des Jugendgerichtsgesetzes) allein oder in Verbindung miteinander, | |
(Text alte Fassung) 3. der Schuldspruch, der nach § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 aus dem Zentralregister entfernt worden ist, sowie die Entscheidung, die nach § 13 Absatz 3 aus dem Zentralregister entfernt worden ist, | (Text neue Fassung) 3. der Schuldspruch, der nach § 13 Absatz 2 Satz 2 aus dem Zentralregister entfernt worden ist, sowie die Entscheidung, die nach § 13 Absatz 3 aus dem Zentralregister entfernt worden ist, |
4. Entscheidungen, in denen das Gericht die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überläßt (§§ 53, 104 Abs. 4 des Jugendgerichtsgesetzes), 5. Anordnungen des Familiengerichts, die auf Grund einer Entscheidung nach Nummer 4 ergehen, 6. der Freispruch wegen mangelnder Reife und die Einstellung des Verfahrens aus diesem Grund (§ 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes), 7. das Absehen von der Verfolgung nach § 45 des Jugendgerichtsgesetzes und die Einstellung des Verfahrens nach § 47 des Jugendgerichtsgesetzes, 8. (weggefallen) 9. vorläufige und endgültige Entscheidungen des Familiengerichts nach § 1666 Abs. 1 und § 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Entscheidungen des Familiengerichts nach § 1837 Abs. 4 in Verbindung mit § 1666 Abs. 1 und § 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, welche die Sorge für die Person des Minderjährigen betreffen; ferner die Entscheidungen, durch welche die vorgenannten Entscheidungen aufgehoben oder geändert werden. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 ist zugleich die vom Gericht nach § 45 Abs. 3 oder § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendgerichtsgesetzes getroffene Maßnahme einzutragen. (3) Ist ein Jugendarrest angeordnet worden, wird auch seine vollständige Nichtvollstreckung eingetragen. |
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