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Änderung § 33 BZRG vom 01.07.2022

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§ 33 BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
§ 33 BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf


(1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen.

(2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die

1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafrest nicht nach § 57a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 56g des Strafgesetzbuchs oder im Gnadenweg erlassen ist,

(Text alte Fassung)

2. Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder

3. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, wenn ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) beantragt wird.

(Text neue Fassung)

2. Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,

3. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, wenn ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) beantragt wird oder

4. wegen einer Straftat nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches erkannt worden ist

a) auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder

b) auf Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bei zwei oder mehr im Register eingetragenen Verurteilungen nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches,

wenn ein erweitertes Führungszeugnis oder ein erweitertes Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz
5, § 31) beantragt wird.