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Änderung § 1 BZRG vom 09.12.2022
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§ 1 BZRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.12.2022 geltenden Fassung | § 1 BZRG n.F. (neue Fassung) in der am 09.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2146 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Bundeszentralregister | |
(1) Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt das Bundesamt für Justiz ein Zentralregister und ein Erziehungsregister (Bundeszentralregister). | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2 Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium der Justiz. 2 Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. |
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