Änderung § 21 BZRG vom 01.05.2010

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§ 21 BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2010 geltenden Fassung
§ 21 BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1952
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Erhebung der Strafverfolgungsstatistik


(Text neue Fassung)

§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Registerbehörde darf die nur für die Erstellung der Strafverfolgungsstatistik bestimmten Daten entgegennehmen und vorübergehend speichern; sie darf die für die Erstellung der Strafverfolgungsstatistik benötigten Daten den zuständigen Statistischen Ämtern zuleiten.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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