Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 BZRG vom 27.04.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 BZRG, alle Änderungen durch Artikel 1 RegRAnpG am 27. April 2012 und Änderungshistorie des BZRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.04.2012 geltenden Fassung
§ 1 BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.12.2011 BGBl. I S. 2714

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bundeszentralregister


(Text alte Fassung)

(1) Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt das Bundesamt für Justiz ein zentrales Register (Bundeszentralregister).

(2) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium der Justiz. Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.

(Text neue Fassung)

(1) Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt das Bundesamt für Justiz ein Zentralregister und ein Erziehungsregister.

(2) 1 Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium der Justiz. 2 Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.