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Änderung § 30b BZRG vom 27.04.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 30b BZRG, alle Änderungen durch Artikel 1 RegRAnpG am 27. April 2012 und Änderungshistorie des BZRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 30b BZRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.04.2012 geltenden Fassung | § 30b BZRG n.F. (neue Fassung) in der am 27.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.12.2011 BGBl. I S. 2714 |
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(Text alte Fassung) § 30b (neu) | (Text neue Fassung)§ 30b Europäisches Führungszeugnis |
(1) 1 Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, aber die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, können beantragen, dass in ihr Führungszeugnis nach den §§ 30 oder 30a die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister ihres Herkunftsmitgliedstaates vollständig und in der übermittelten Sprache aufgenommen wird (Europäisches Führungszeugnis). 2 § 30 gilt entsprechend. (2) 1 Die Registerbehörde ersucht den Herkunftsmitgliedstaat um Mitteilung der Eintragungen. 2 Das Führungszeugnis soll spätestens 20 Werktage nach der Übermittlung des Ersuchens der Registerbehörde an den Herkunftsmitgliedstaat erteilt werden. 3 Hat der Herkunftsmitgliedstaat keine Auskunft aus seinem Strafregister erteilt, ist hierauf im Führungszeugnis hinzuweisen. |
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