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Änderung § 53a BZRG vom 27.04.2012

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§ 53a BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.04.2012 geltenden Fassung
§ 53a BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.12.2011 BGBl. I S. 2714

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§ 53a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 53a Grenzen der internationalen Zusammenarbeit


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1 Die Eintragung einer Verurteilung, die nicht durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen ist, in das Register oder die Erteilung einer Auskunft aus dem Register an eine Stelle eines anderen Staates oder an eine über- und zwischenstaatliche Stelle ist unzulässig, wenn die Verurteilung oder die Erteilung der Auskunft wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspricht. 2 Liegt eine Verurteilung oder ein Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vor, ist die Eintragung der Verurteilung oder die Erledigung des Ersuchens unzulässig, wenn die Verurteilung oder die Erledigung des Ersuchens im Widerspruch zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht.


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