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Änderung § 26 BZRG vom 01.01.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26 BZRG, alle Änderungen durch Artikel 2 BfJErruRegG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie des BZRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 26 BZRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 26 BZRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Zu Unrecht entfernte Eintragungen | |
(Text alte Fassung) Eine Eintragung, die zu Unrecht aus dem Register entfernt worden ist, darf nur mit Genehmigung des Generalbundesanwalts wieder in das Register aufgenommen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | (Text neue Fassung) Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine zu Unrecht aus dem Register entfernte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
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