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Änderung § 48 BZRG vom 01.01.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 48 BZRG, alle Änderungen durch Artikel 2 BfJErruRegG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie des BZRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 48 BZRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 48 BZRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung | |
(Text alte Fassung) Ist die Verurteilung lediglich wegen einer Handlung eingetragen, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nicht mehr Strafe, sondern nur noch Geldbuße allein oder in Verbindung mit einer Nebenfolge androht, so ordnet der Generalbundesanwalt auf Antrag des Verurteilten an, daß die Eintragung zu tilgen ist. | (Text neue Fassung) Ist die Verurteilung lediglich wegen einer Handlung eingetragen, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nicht mehr Strafe, sondern nur noch Geldbuße allein oder in Verbindung mit einer Nebenfolge androht, so ordnet die Registerbehörde auf Antrag des Verurteilten an, daß die Eintragung zu tilgen ist. |
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