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Änderung § 63 BZRG vom 01.01.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 63 BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 63 BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 63 Entfernung von Eintragungen


(1) Eintragungen im Erziehungsregister werden entfernt, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Entfernung unterbleibt, solange im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist.

(Text alte Fassung)

(3) Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen vorzeitig entfernt werden, wenn die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung nicht entgegensteht. § 49 Abs. 3 ist anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen vorzeitig entfernt werden, wenn die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung nicht entgegensteht. 2 § 49 Abs. 3 ist anzuwenden.

(4) Die §§ 51, 52 gelten entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)