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Änderung § 3 BZRG vom 29.07.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 3 BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Inhalt des Registers


In das Register werden eingetragen

1. strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 8),

2. (weggefallen)

3. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10),

(Text alte Fassung)

4. Vermerke über Schuldunfähigkeit (§ 11),

(Text neue Fassung)

4. gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden wegen Schuldunfähigkeit (§ 11),

5. gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18,

6. nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1).



 (keine frühere Fassung vorhanden)