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Änderung § 40 BZRG vom 29.07.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 7. BZRGÄndG am 29. Juli 2017 und Änderungshistorie des BZRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 40 BZRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 40 BZRG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40 Nachträgliche Eintragung | |
(Text alte Fassung) 1 Wird eine weitere Verurteilung im Register eingetragen oder erfolgt eine weitere Eintragung nach § 11, so kommt dem Betroffenen eine Anordnung nach § 39 nicht zugute, solange die spätere Eintragung in das Führungszeugnis aufzunehmen ist. 2 § 38 Abs. 2 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Wird eine weitere Verurteilung im Register eingetragen oder erfolgt eine weitere Eintragung nach § 11, so kommt der betroffenen Person eine Anordnung nach § 39 nicht zugute, solange die spätere Eintragung in das Führungszeugnis aufzunehmen ist. 2 § 38 Abs. 2 gilt entsprechend. |
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