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Änderung § 40 BZRG vom 29.07.2017

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§ 40 BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 40 BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Nachträgliche Eintragung


(Text alte Fassung)

1 Wird eine weitere Verurteilung im Register eingetragen oder erfolgt eine weitere Eintragung nach § 11, so kommt dem Betroffenen eine Anordnung nach § 39 nicht zugute, solange die spätere Eintragung in das Führungszeugnis aufzunehmen ist. 2 § 38 Abs. 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Wird eine weitere Verurteilung im Register eingetragen oder erfolgt eine weitere Eintragung nach § 11, so kommt der betroffenen Person eine Anordnung nach § 39 nicht zugute, solange die spätere Eintragung in das Führungszeugnis aufzunehmen ist. 2 § 38 Abs. 2 gilt entsprechend.