Änderung § 42c BZRG vom 29.07.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 7. BZRGÄndG am 29. Juli 2017 und Änderungshistorie des BZRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 42c BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 42c BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42c Protokollierungen


(Text neue Fassung)

§ 42c (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr erteilten Auskünften und Hinweisen Protokolle über folgende Daten:

1. die Vorschrift dieses Gesetzes, auf der die Auskunft oder der Hinweis beruht,

2. den Zweck der Auskunft,

3. die in der Anfrage und der Auskunft verwendeten Personendaten,

4. die Person oder Stelle, die um Erteilung der Auskunft ersucht hat, den Empfänger eines Hinweises sowie die Behörde in den Fällen des § 30 Abs. 5 oder deren Kennung,

5. den Zeitpunkt der Übermittlung,

6. den Namen des Bediensteten, der die Mitteilung gemacht hat oder eine Kennung, außer bei Abrufen im automatisierten Verfahren,

7. das Aktenzeichen, außer bei Führungszeugnissen nach § 30 Abs. 1.

(2) 1 Die Protokolldaten dürfen nur für Mitteilungen über Berichtigungen nach § 20, zu internen Prüfzwecken und zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. 2 Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen Missbrauch zu schützen. 3 Protokolldaten sind nach einem Jahr zu löschen, es sei denn, sie werden für Zwecke nach Satz 1 benötigt. 4 Danach sind sie unverzüglich zu löschen.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed