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Änderung § 42c BZRG vom 29.07.2017

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§ 42c BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 42c BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42c Protokollierungen


(Text neue Fassung)

§ 42c (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr erteilten Auskünften und Hinweisen Protokolle über folgende Daten:

1. die Vorschrift dieses Gesetzes, auf der die Auskunft oder der Hinweis beruht,

2. den Zweck der Auskunft,

3. die in der Anfrage und der Auskunft verwendeten Personendaten,

4. die Person oder Stelle, die um Erteilung der Auskunft ersucht hat, den Empfänger eines Hinweises sowie die Behörde in den Fällen des § 30 Abs. 5 oder deren Kennung,

5. den Zeitpunkt der Übermittlung,

6. den Namen des Bediensteten, der die Mitteilung gemacht hat oder eine Kennung, außer bei Abrufen im automatisierten Verfahren,

7. das Aktenzeichen, außer bei Führungszeugnissen nach § 30 Abs. 1.

(2) 1 Die Protokolldaten dürfen nur für Mitteilungen über Berichtigungen nach § 20, zu internen Prüfzwecken und zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. 2 Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen Missbrauch zu schützen. 3 Protokolldaten sind nach einem Jahr zu löschen, es sei denn, sie werden für Zwecke nach Satz 1 benötigt. 4 Danach sind sie unverzüglich zu löschen.