Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 53 BZRG vom 29.07.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 7. BZRGÄndG am 29. Juli 2017 und Änderungshistorie des BZRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 53 BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 53 BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732

(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

(Text neue Fassung)

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1. nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder

2. zu tilgen ist.

vorherige Änderung

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, kann der Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls er hierüber belehrt wird.



(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.