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Änderung § 58 BZRG vom 29.07.2017
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§ 58 BZRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 58 BZRG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732 |
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(Textabschnitt unverändert) § 58 Berücksichtigung von Verurteilungen | |
(Text alte Fassung) 1 Eine strafrechtliche Verurteilung gilt, auch wenn sie nicht nach § 54 in das Register eingetragen ist, als tilgungsreif, sobald eine ihr vergleichbare Verurteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes tilgungsreif wäre. 2 § 53 gilt auch zugunsten des außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Verurteilten. | (Text neue Fassung) 1 Eine strafrechtliche Verurteilung gilt, auch wenn sie nicht nach § 54 in das Register eingetragen ist, als tilgungsreif, sobald eine ihr vergleichbare Verurteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes tilgungsreif wäre. 2 § 53 gilt auch zugunsten der außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Verurteilten. |
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