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Änderung § 62 BZRG vom 29.07.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 62 BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 62 BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732

(Textabschnitt unverändert)

§ 62 Suchvermerke


(Text alte Fassung)

Im Erziehungsregister können Suchvermerke unter den Voraussetzungen des § 27 nur von den Behörden niedergelegt werden, denen Auskunft aus dem Erziehungsregister erteilt wird.

(Text neue Fassung)

Im Erziehungsregister können Suchvermerke unter den Voraussetzungen des § 27 nur von den Behörden gespeichert werden, denen Auskunft aus dem Erziehungsregister erteilt wird.