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Änderung § 64b BZRG vom 29.11.2019
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§ 64b BZRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2019 geltenden Fassung | § 64b BZRG n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1752 |
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(Textabschnitt unverändert) § 64b Eintragungen und Eintragungsunterlagen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die nach § 64a Abs. 1 gespeicherten Eintragungen und Eintragungsunterlagen aus dem ehemaligen Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik sind nach dem 31. Dezember 2020 zu vernichten. 2 Sie dürfen bis dahin den für die Rehabilitierung zuständigen Stellen für Zwecke der Rehabilitierung übermittelt werden. 3 Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die nach § 64a Absatz 1 gespeicherten Eintragungen und Eintragungsunterlagen aus dem ehemaligen Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik dürfen den für die Rehabilitierung zuständigen Stellen für Zwecke der Rehabilitierung übermittelt werden. 2 Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. |
(2) 1 Auf Anforderung darf den zuständigen Stellen mitgeteilt werden, welche Eintragungen gemäß § 64a Abs. 3 nicht in das Zentralregister oder das Erziehungsregister übernommen worden sind, soweit dies bei Richtern und Staatsanwälten wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit in der Deutschen Demokratischen Republik für dienstrechtliche Maßnahmen oder zur Rehabilitierung betroffener Personen erforderlich ist. 2 Die Mitteilung kann alle Eintragungen, die die anfordernde Stelle für ihre Entscheidung nach Satz 1 benötigt, oder nur solche Eintragungen umfassen, die bestimmte, von der anfordernden Stelle vorgegebene Eintragungsmerkmale erfüllen. |
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