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Synopse aller Änderungen des BZRG am 01.04.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2023 durch Artikel 1 des BZRGuaStGBÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BZRG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2023 geltenden Fassung
BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2146

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Registerbehörde
    § 1 Bundeszentralregister
    § 2 (aufgehoben)
Zweiter Teil Das Zentralregister
    Erster Abschnitt Inhalt und Führung des Registers
       § 3 Inhalt des Registers
       § 4 Verurteilungen
       § 5 Inhalt der Eintragung
       § 6 Gesamtstrafe und Einheitsstrafe
       § 7 Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
       § 8 (aufgehoben)
       § 9 (aufgehoben)
       § 10 Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten
       § 11 Schuldunfähigkeit
       § 12 Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem Strafrecht
       § 13 Nachträgliche Entscheidungen nach Jugendstrafrecht
       § 14 Gnadenerweise und Amnestien
       § 15 Eintragung der Vollstreckung und des Freiheitsentzugs
       § 16 Wiederaufnahme des Verfahrens
       § 17 Sonstige Entscheidungen und gerichtliche Feststellungen
       § 18 Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes
       § 19 Aufhebung von Entscheidungen
       § 20 Mitteilungen, Berichtigungen, Sperrvermerke
       § 20a Änderung von Personendaten
       § 20b Identifizierungsverfahren
       § 21 Automatisiertes Auskunftsverfahren
       § 21a Protokollierungen
       § 22 Hinweispflicht der Registerbehörde
       § 23 Hinweis auf Gesamtstrafenbildung
       § 24 Entfernung von Eintragungen
       § 25 Anordnung der Entfernung
       § 26 Zu Unrecht entfernte Eintragungen
    Zweiter Abschnitt Suchvermerke
       § 27 Speicherung
       § 28 Behandlung
       § 29 Erledigung
    Dritter Abschnitt Auskunft aus dem Register
       1. Führungszeugnis
          § 30 Antrag
          § 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis
          § 30b Europäisches Führungszeugnis
          § 30c Elektronische Antragstellung
          § 31 Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden
          § 32 Inhalt des Führungszeugnisses
          § 33 Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf
          § 34 Länge der Frist
          § 35 Gesamtstrafe, Einheitsstrafe und Nebenentscheidungen
          § 36 Beginn der Frist
          § 37 Ablaufhemmung
          § 38 Mehrere Verurteilungen
          § 39 Anordnung der Nichtaufnahme
          § 40 Nachträgliche Eintragung
       2. Unbeschränkte Auskunft aus dem Register
          § 41 Umfang der Auskunft
          § 42 Auskunft an die betroffene Person
          § 42a Auskunft für wissenschaftliche Zwecke
          § 42b Auskünfte zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften
          § 42c (aufgehoben)
          § 43 Weiterleitung von Auskünften
       3. Auskünfte an Behörden
          § 43a Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
          § 44 Vertrauliche Behandlung der Auskünfte
       4. Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes
          § 44a Versagung der Auskunft
    Vierter Abschnitt Tilgung
       § 45 Tilgung nach Fristablauf
       § 46 Länge der Tilgungsfrist
       § 47 Feststellung der Frist und Ablaufhemmung
       § 48 Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung
       § 49 Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen
       § 50 Zu Unrecht getilgte Eintragungen
    Fünfter Abschnitt Rechtswirkungen der Tilgung
       § 51 Verwertungsverbot
       § 52 Ausnahmen
    Sechster Abschnitt Begrenzung von Offenbarungspflichten des Verurteilten
       § 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen
    Siebter Abschnitt Internationaler Austausch von Registerinformationen
       § 53a Grenzen der internationalen Zusammenarbeit
       § 54 Eintragungen in das Register
       § 55 Verfahren bei der Eintragung
       § 56 Behandlung von Eintragungen
       § 56a (aufgehoben)
       § 56b Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
       § 57 Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
       § 57a Austausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
       § 57b Speicherung und Austausch von Registerinformationen im Zusammenhang mit einem Partnerstaat
       § 58 Berücksichtigung von Verurteilungen
    Achter Abschnitt Verarbeitung personenbezogener Daten zu den Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 und der Verordnung (EU) 2019/818
       § 58a Ersuchen um Übermittlung personenbezogener Daten von ECRIS-TCN
       § 58b Austausch von personenbezogenen Daten zwischen der Registerbehörde und dem Bundeskriminalamt
       § 58c Ablauf der Speicherfrist in ECRIS-TCN
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 58d Kennzeichnung eines Datensatzes
Dritter Teil Das Erziehungsregister
    § 59 Führung des Erziehungsregisters
    § 60 Eintragungen in das Erziehungsregister
    § 61 Auskunft aus dem Erziehungsregister
    § 62 Suchvermerke
    § 63 Entfernung von Eintragungen
    § 64 Begrenzung von Offenbarungspflichten der betroffenen Person
Vierter Teil Übernahme des Strafregisters beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik
    § 64a Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik
    § 64b Eintragungen und Eintragungsunterlagen
Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 65 Übernahme von Eintragungen in das Zentralregister
    § 66 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen
    § 67 Eintragungen in der Erziehungskartei
    § 68 Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften
    § 69 Übergangsvorschriften
    § 70 (weggefallen)
    § 71 (weggefallen)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 58d (neu)




§ 58d Kennzeichnung eines Datensatzes


vorherige Änderung

 


(1) Zur Kennzeichnung eines Datensatzes in ECRIS-TCN nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 unterrichtet die für die Mitteilung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 zuständige Stelle die Registerbehörde darüber, ob eine strafgerichtliche Verurteilung aufgrund einer terroristischen oder aufgrund einer sonstigen Straftat erfolgt ist, die

1. mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und

2. zu einer der im Anhang zur Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; L 323 vom 19.12.2018, S. 37; L 193 vom 17.6.2020, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist, aufgeführten Deliktsgruppen gehört.

(2) 1 Die Registerbehörde darf die nach Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten erheben, speichern und verwenden, soweit dies zu Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 erforderlich ist. 2 Ist eine Verwendung zu diesen Zwecken nicht mehr erforderlich, so sind die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen.