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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.01.2016 aufgehoben
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§ 5 - EdB-Beitragsverordnung (EdBBeitrV)
V. v. 10.07.1999 BGBl. I S. 1540; aufgehoben durch § 35 V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9
Geltung ab 17.07.1999; FNA: 7610-13-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 17.07.1999; FNA: 7610-13-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 5 Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Kennzahlen
(1) Die Entschädigungseinrichtung nimmt die Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Kennzahlen des Instituts bezüglich seiner Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung vor.
(2) 1Die Institute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zur Erstellung der Bonitätseinschätzung die folgenden Unterlagen und Daten zu übermitteln:
- 1.
- den Jahresabschluss im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes des vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres sowie des Vorjahres beziehungsweise die entsprechenden Vermögensübersichten mit Aufwands- und Ertragsrechnung und Anhang gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes,
- 2.
- den Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit § 10a des Kreditwesengesetzes (Meldebogen E UEB oder Q UEB nach Anlage 3 der Solvabilitätsverordnung) zum Bilanzstichtag des vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres sowie zum Bilanzstichtag des Vorjahres und
- 3.
- den ausgefüllten Fragebogen der Entschädigungseinrichtung zur Erhebung ergänzender Angaben.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Anpassung von aufsichtsrechtlichen Verordnungen an das CRD IV-Umsetzungsgesetz V. v. 30. Januar 2014 BGBl. I S. 322 m.W.v. 15. April 2014
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Frühere Fassungen von § 5 EdBBeitrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.04.2014 | Artikel 5 Verordnung zur Anpassung von aufsichtsrechtlichen Verordnungen an das CRD IV-Umsetzungsgesetz vom 30.01.2014 BGBl. I S. 322 |
aktuell vorher | 16.12.2011 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der EdB-Beitragsverordnung vom 12.12.2011 BGBl. I S. 2684 |
aktuell | vor 16.12.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 EdBBeitrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EdBBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EdBBeitrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 EdBBeitrV Ermittlung des Bonitätsfaktors (vom 16.12.2011)
... die zu 50 Prozent auf einer auf Kennzahlen bezogenen Bonitätseinschätzung nach § 5 und zu 50 Prozent auf einer Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Ratings nach § 6 ... abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Bonitätsfaktor 1,1. Die §§ 5 bis 7 sind insoweit nicht ...
§ 7 EdBBeitrV Vorlagepflicht, vorläufige Festsetzung und Ausschlussfrist (vom 16.12.2011)
... Kunden" und der Bonitätsnote gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 5 erforderlichen Informationen und Unterlagen bis zum 1. Juli des ... Bonitätseinschätzung erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 5 nicht fristgerecht vor, gilt für das Institut bezogen auf das ...
Anlage 1 EdBBeitrV (zu § 5 Absatz 1 und 2 Satz 3) Bonitätseinschätzung auf der Grundlage von Kennzahlen (vom 15.04.2014)
... Finanzdaten basieren auf dem Jahresabschluss des Instituts gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 bzw. den entsprechenden Vermögensübersichten mit Aufwands- und Ertragsrechnung und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der EdB-Beitragsverordnung
V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2684
Artikel 1 3. EdBBeitrVÄndV Änderung der EdB-Beitragsverordnung
... Fall mindestens 30.000 Euro." 3. Nach § 3 werden die folgenden §§ 4 bis 7 eingefügt: „§ 4 Ermittlung des Bonitätsfaktors ... die zu 50 Prozent auf einer auf Kennzahlen bezogenen Bonitätseinschätzung nach § 5 und zu 50 Prozent auf einer Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Ratings nach § 6 ... abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Bonitätsfaktor 1,1. Die §§ 5 bis 7 sind insoweit nicht anzuwenden. § 5 Bonitätseinschätzung auf ... 1,1. Die §§ 5 bis 7 sind insoweit nicht anzuwenden. § 5 Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Kennzahlen (1) Die ... Kunden" und der Bonitätsnote gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 5 erforderlichen Informationen und Unterlagen bis zum 1. Juli des ... Bonitätseinschätzung erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 5 nicht fristgerecht vor, gilt für das Institut bezogen auf das ... Absatz 2 Satz 1 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist." 4. Der bisherige § 5 wird § 8 und folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 1 in der ab dem ... werden die folgenden Anlagen 1 und 2 angefügt: „Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1 und 2 Satz 3) Bonitätseinschätzung auf der Grundlage von Kennzahlen ... Finanzdaten basieren auf dem Jahresabschluss des Instituts gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 bzw. den entsprechenden Vermögensübersichten mit Aufwands- und ...
Verordnung zur Anpassung von aufsichtsrechtlichen Verordnungen an das CRD IV-Umsetzungsgesetz
V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322
Artikel 5 CRDIVAnpV Änderung der EdB-Beitragsverordnung
... durch das Wort „CRR-Kreditinstitut" ersetzt. 4. In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 10" durch die Wörter „Artikel 72 der Verordnung (EU) ...
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