Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.01.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 6 - EdB-Beitragsverordnung (EdBBeitrV)
V. v. 10.07.1999 BGBl. I S. 1540; aufgehoben durch § 35 V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9
Geltung ab 17.07.1999; FNA: 7610-13-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
Geltung ab 17.07.1999; FNA: 7610-13-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
§ 6 Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Ratings
(1) Die Entschädigungseinrichtung nimmt die Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Ratings nach Maßgabe der Anlage 2 zu dieser Verordnung vor.
(2) 1Der Bonitätseinschätzung dürfen nur Ratingergebnisse von aktuellen Kreditratings eines anerkannten Ratingunternehmens in Form von Vollratings mit einem Prognosezeitraum von einem Jahr zugrunde gelegt werden. 2Aktuelle Ratings im Sinne des Satzes 1 sind solche, die im Auftrag des Instituts oder eines Dritten in Bezug auf die Bonität des Instituts ab dem 1. Juli des vorangegangenen Abrechnungsjahres und bis spätestens zum 30. Juni des laufenden Abrechnungsjahres erstellt worden sind und deren jeweiliger Prognosezeitraum noch nicht abgelaufen ist. 3Liegen mehrere Ratingergebnisse im Sinne der Sätze 1 und 2 für ein Institut vor, werden diese von der Entschädigungseinrichtung nach Maßgabe der Anlage 2 zu dieser Verordnung gewichtet.
(3) Anerkannte Ratingunternehmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind Unternehmen, die als Ratingagenturen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1, L 350 vom 29.12.2009, S. 59 und L 145 vom 31.5.2011, S. 57) in der jeweils geltenden Fassung registriert oder gemäß Artikel 5 dieser Verordnung zertifiziert sind und
- 1.
- seit mindestens fünf Jahren Erfahrung mit dem Kreditrating von CRR-Kreditinstituten haben oder
- 2.
- seit mindestens zehn Jahren Bonitätseinschätzungen für Sicherungseinrichtungen von CRR-Kreditinstituten vorgenommen haben.
(4) 1Jede Bonitätsbeurteilungskategorie, die von einem anerkannten Ratingunternehmen verwendet wird, ordnet die Entschädigungseinrichtung einer in § 4 Absatz 2 genannten Bonitätsnote zu. 2Bei der Zuordnung wendet die Entschädigungseinrichtung die in § 54 Absatz 3 bis 6 der Solvabilitätsverordnung geregelten Grundsätze entsprechend an. 3Die Entschädigungseinrichtung veröffentlicht die Zuordnung im Internet.
(5) 1Die Institute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zur Erstellung der Bonitätseinschätzung alle auf sie bezogenen aktuellen Ratings im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und 2 zu übermitteln. 2Sofern Institute nicht über ein aktuelles Rating verfügen, sind sie verpflichtet, ein solches zur Vorlage bei der Entschädigungseinrichtung einzuholen. 3Satz 2 gilt nicht für Institute im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die ein Rating ihres Unternehmens mit Sitz im Ausland vorlegen, wenn dieses Rating die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 erfüllt.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Anpassung von aufsichtsrechtlichen Verordnungen an das CRD IV-Umsetzungsgesetz V. v. 30. Januar 2014 BGBl. I S. 322 m.W.v. 15. April 2014
Frühere Fassungen von § 6 EdBBeitrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 15.04.2014 | Artikel 5 Verordnung zur Anpassung von aufsichtsrechtlichen Verordnungen an das CRD IV-Umsetzungsgesetz vom 30.01.2014 BGBl. I S. 322 |
aktuell vorher | 16.12.2011 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der EdB-Beitragsverordnung vom 12.12.2011 BGBl. I S. 2684 |
aktuell | vor 16.12.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 EdBBeitrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EdBBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EdBBeitrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 EdBBeitrV Ermittlung des Bonitätsfaktors (vom 16.12.2011)
... 5 und zu 50 Prozent auf einer Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Ratings nach § 6 beruhen muss. (2) Aus der Bonitätsnote ergibt sich der für die ... abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Bonitätsfaktor 1,1. Die §§ 5 bis 7 sind insoweit nicht ...
§ 7 EdBBeitrV Vorlagepflicht, vorläufige Festsetzung und Ausschlussfrist (vom 16.12.2011)
... und der Bonitätsnote gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 5 erforderlichen Informationen und Unterlagen bis zum 1. Juli des jeweiligen ... erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 5 nicht fristgerecht vor, gilt für das Institut bezogen auf das aktuelle ...
Anlage 2 EdBBeitrV (zu § 6 Absatz 1) Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Ratings (vom 16.12.2011)
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der EdB-Beitragsverordnung
V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2684
Artikel 1 3. EdBBeitrVÄndV Änderung der EdB-Beitragsverordnung
... Fall mindestens 30.000 Euro." 3. Nach § 3 werden die folgenden §§ 4 bis 7 eingefügt: „§ 4 Ermittlung des Bonitätsfaktors ... 5 und zu 50 Prozent auf einer Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Ratings nach § 6 beruhen muss. (2) Aus der Bonitätsnote ergibt sich der für die ... abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Bonitätsfaktor 1,1. Die §§ 5 bis 7 sind insoweit nicht anzuwenden. § 5 Bonitätseinschätzung auf ... maßgeblichen Kennzahlen nach Anlage 1 Nummer 1 beziehen. § 6 Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Ratings (1) Die ... und der Bonitätsnote gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 5 erforderlichen Informationen und Unterlagen bis zum 1. Juli des jeweiligen ... erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 5 nicht fristgerecht vor, gilt für das Institut bezogen auf das aktuelle ... bis zum 15. Dezember 2011 geltenden Fassung zu erheben." 5. Der bisherige § 6 wird § 9. 6. Der Verordnung werden die folgenden Anlagen 1 und 2 angefügt: ... soweit erforderlich angepasst und weiterentwickelt wird. Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1) Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Ratings Die ...
Verordnung zur Anpassung von aufsichtsrechtlichen Verordnungen an das CRD IV-Umsetzungsgesetz
V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322
Artikel 5 CRDIVAnpV Änderung der EdB-Beitragsverordnung
... die Wörter „Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt. 5. In § 6 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 wird jeweils das Wort „Einlagenkreditinstituten" durch das Wort ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6605/a174151.htm