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§ 7 - EdB-Beitragsverordnung (EdBBeitrV)

V. v. 10.07.1999 BGBl. I S. 1540; aufgehoben durch § 35 V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9
Geltung ab 17.07.1999; FNA: 7610-13-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 7 Vorlagepflicht, vorläufige Festsetzung und Ausschlussfrist



(1) Die Institute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung die zur Bestimmung der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" und der Bonitätsnote gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 5 erforderlichen Informationen und Unterlagen bis zum 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres zu übermitteln. Legt ein Institut die erforderlichen Informationen und Unterlagen innerhalb der Frist des Satzes 1 nicht oder nicht vollständig vor, ist die Entschädigungseinrichtung befugt, den Jahresbeitrag vorläufig festzusetzen. Legt ein Institut den für die Bestimmung der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" erforderlichen Jahresabschluss im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 nicht fristgerecht vor oder ergibt sich aus dem vorgelegten Jahresabschluss nicht die Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden", ist die Entschädigungseinrichtung befugt, diese Position unter Berücksichtigung des Umfangs und der Struktur der Geschäfte des Instituts und einer Gruppe vergleichbarer Institute anhand geeigneter Unterlagen zu schätzen. Legt ein Institut die für die Bonitätseinschätzung erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 5 nicht fristgerecht vor, gilt für das Institut bezogen auf das aktuelle Abrechnungsjahr die Bonitätsnote 9.

(2) Informationen und Unterlagen gemäß Absatz 1 Satz 1, die nach dem 31. Dezember des jeweils folgenden Abrechnungsjahres vorgelegt werden, werden nicht mehr berücksichtigt. Nach Ablauf dieser Frist setzt die Entschädigungseinrichtung den Beitrag abschließend unter Berücksichtigung der bis zum 31. Dezember vorgelegten Unterlagen zur Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" fest; die Bonitätsnote gemäß Absatz 1 Satz 4 gilt als endgültige Bonitätsnote, soweit das Institut die erforderlichen Angaben und Unterlagen für die Bonitätseinschätzung bis zum Ablauf der Frist nicht nachgereicht hat.

(3) Die in Absatz 2 Satz 1 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.



 
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Frühere Fassungen von § 7 EdBBeitrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.12.2011Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der EdB-Beitragsverordnung
vom 12.12.2011 BGBl. I S. 2684

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 EdBBeitrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EdBBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EdBBeitrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EdBBeitrV Ermittlung des Bonitätsfaktors (vom 16.12.2011)
... abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Bonitätsfaktor 1,1. Die §§ 5 bis 7 sind insoweit nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der EdB-Beitragsverordnung
V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2684
Artikel 1 3. EdBBeitrVÄndV Änderung der EdB-Beitragsverordnung
... mindestens 30.000 Euro." 3. Nach § 3 werden die folgenden §§ 4 bis 7 eingefügt: „§ 4 Ermittlung des Bonitätsfaktors (1) ... abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Bonitätsfaktor 1,1. Die §§ 5 bis 7 sind insoweit nicht anzuwenden. § 5 Bonitätseinschätzung auf Grundlage ... wenn dieses Rating die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 erfüllt. § 7 Vorlagepflicht, vorläufige Festsetzung und Ausschlussfrist (1) Die Institute sind ...