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Anlage 1 - EdB-Beitragsverordnung (EdBBeitrV)
V. v. 10.07.1999 BGBl. I S. 1540; aufgehoben durch § 35 V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9
Geltung ab 17.07.1999; FNA: 7610-13-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 17.07.1999; FNA: 7610-13-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1 und 2 Satz 3) Bonitätseinschätzung auf der Grundlage von Kennzahlen
- 1.
- Folgende Kennzahlen gehen in die kennzahlenbezogene Bonitätseinschätzung ein:
Kennzahlen | Gewicht | Quotienten |
Kernkapitalquote | 0,61 % | Kernkapital gern. § 10 KWG -------------------------------------------- Ø Eigenmittelanforderung gem. SolvV |
Eigenmittelquote | 4,30 % | Eigenmittel gem. § 10 KWG -------------------------------------------- Ø Eigenmittelanforderung gem. SolvV |
Risikovorsorgequote | 6,81 % | Bestand Risikovorsorge Kundenforderungen -------------------------------------------- Forderungen Kunden (brutto) |
Risikozuführungsquote | 3,64 % | Risikovorsorge Kreditgeschäft (netto) -------------------------------------------- Zinsergebnis |
Eigenkapitalrentabilität | 3,96 % | Jahresrohergebnis -------------------------------------------- Ø Bilanz - bzw. Dotationskapital |
Bruttorentabilität | 4,94 % | erweiterter Rohertrag -------------------------------------------- Ø Gesamtgeschäftsvolumen |
Kostendeckungsquote | 2,71 % | erweiterter allgemeiner Verwaltungsaufwand -------------------------------------------- erweiterter Rohertrag |
Nettorentabilität | 1,84 % | Jahresrohergebnis -------------------------------------------- Ø Bilanzsumme |
Liquiditätsquote | 9,21 % | liquide Aktiva -------------------------------------------- (Kundeneinlagen + kurzfristige Passiva) |
Refinanzierungsquote | 5,33 % | (Forderung Kunden (netto) + Forderung Kreditinstitute (netto)) -------------------------------------------- (Kundeneinlagen + kurzfristige Passiva) |
Bestandssensitivität Wertpapiere | 6,06 % | (Wertpapiere + Kreditäquivalente) -------------------------------------------- Gesamtgeschäftsvolumen |
Ergebnissensitivität Wertpapiere | 0,59 % | (Finanzergebnis + Bewertungsänderungen Wertpapiere) -------------------------------------------- erweiterter Rohertrag |
50,00 % |
Der Anteil der Kennzahlen an der Bonitätsnote gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 ergibt sich aus deren Gewicht gemäß Spalte 2 der vorstehenden Tabelle.
- 2.
- Beschreibung der Kennzahlenquotienten gemäß Spalte 3 der vorstehenden Tabelle:
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- Kernkapital gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Kernkapital gemäß den Angaben im Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit § 10a KWG (Meldebogen E UEB oder Q UEB ID-Nummer 1.4 der Anlage 3 zur SolvV)
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- Ø Eigenmittelanforderung gem. SolvV: (Vorjahr + Berichtsjahr)/2 gemäß den Angaben im Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit § 10a KWG (Meldebogen E UEB oder Q UEB ID-Nummer 2 der Anlage 3 zur SolvV)
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- Eigenmittel gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Eigenmittel insgesamt gemäß den Angaben im Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit § 10a KWG (Meldebogen E UEB oder Q UEB ID-Nummer 1 der Anlage 3 zur SolvV)
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- Bestand Risikovorsorge Kundenforderungen: Bestand Einzelwertberichtigung Kunden + Bestand Pauschalwertberichtigung Kunden
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- Forderungen Kunden (brutto): Bilanzposition Forderungen an Kunden zuzüglich des Bestandes Einzel- und Pauschalwertberichtigung Kunden und versteuerter Vorsorgereserven
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- Risikovorsorge Kreditgeschäft (netto): Saldiertes Bewertungsergebnis im Kreditgeschäft ohne Berücksichtigung einer Kompensation mit dem Bewertungsergebnis von Wertpapieren der Liquiditätsreserve (Überkreuzkompensation)
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- Zinsergebnis: Saldo aus der Position Zinserträge gemäß § 28 RechKredV und Zinsaufwand gemäß § 29 RechKredV (ohne Berücksichtigung von laufenden Erträgen aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren, Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen)
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- Jahresrohergebnis: Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit vor Steuern zuzüglich des außerordentlichen Ergebnisses
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- Ø Bilanz- bzw. Dotationskapital: (Vorjahr + Berichtsjahr)/2, Eigenkapital gemäß Formblatt 1 der RechKredV
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- Erweiterter Rohertrag: Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit vor Steuern bereinigt um das Bewertungsergebnis im Kreditgeschäft, die allgemeinen Verwaltungsaufwendungen sowie Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen
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- Ø Gesamtgeschäftsvolumen: (Vorjahr + Berichtsjahr)/2, Brutto-Bilanzsumme (=Bilanzsumme inkl. Risikovorsorgebestand) + andere außerbilanzielle Geschäfte inkl. Rückstellungen gemäß § 19 Absatz 1 KWG
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- Erweiterter allgemeiner Verwaltungsaufwand: Allgemeiner Verwaltungsaufwand gemäß § 31 RechKredV + Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen gemäß Formblatt 2 der RechKredV + ertragsunabhängige Steuern gemäß Formblatt 2 der RechKredV
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- Ø Bilanzsumme: (Vorjahr + Berichtsjahr)/2, Bilanzsumme gemäß Bilanzausweis
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- Liquide Aktiva: Barreserve + refinanzierbare Schuldtitel + Forderungen Kunden und Kreditinstitute mit einer Restlaufzeit bis drei Monaten + Wertpapiere der Liquiditätsreserve + Wertpapiere des Handelsbestandes
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- Kundeneinlagen: Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit einer Restlaufzeit von bis zu drei Monaten
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- Kurzfristige Passiva: Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit einer Restlaufzeit von bis zu drei Monaten + Handelspassiva + verbriefte Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis drei Monaten
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- Forderung Kunden (netto): Forderung Kunden gemäß Bilanzausweis
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- Forderung Kreditinstitute (netto): Forderung Kreditinstitute gemäß Bilanzausweis
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- Wertpapiere: Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere + Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere + Handelsbestand (alle gemäß Bilanzausweis)
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- Kreditäquivalente: Beträge, mit denen Derivate als Kredit nach den §§ 13 und 14 KWG in Verbindung mit Artikel 387 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzurechnen sind (gemäß GroMiKV)
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- Finanzergebnis: Nettoertrag aus Finanzgeschäften gemäß Formblatt 2 der RechKredV
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- Bewertungsänderungen Wertpapiere: Bewertungsergebnis der Wertpapiere der Liquiditätsreserve (analog § 32 RechKredV) + Bewertungsergebnis der Wertpapiere des Anlagevermögens (analog § 33 RechKredV).
- 3.
- Grundlage für die Ermittlung der Kennzahlen sind die Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zum Ende des letzten vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres. Die nach Nummer 1 zu berücksichtigenden Finanzdaten basieren auf dem Jahresabschluss des Instituts gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 bzw. den entsprechenden Vermögensübersichten mit Aufwands- und Ertragsrechnung und Anhang gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 2 KWG. Bei Anwendung der so genannten Waiver-Regelung gemäß § 2a KWG werden für die Kennzahlen Kernkapitalquote und Eigenmittelquote die Relationen auf Konzernebene berücksichtigt. Bei Instituten, die unter die Regelungen des § 53c Nummer 2 KWG fallen, werden für die Kennzahlen Kernkapitalquote und Eigenmittelquote die Relationen der Zentrale berücksichtigt.
- 4.
- Die Kennzahlen werden unter Anwendung mathematisch-statistischer Verfahren (Diskriminanz-Analyse) zu einer optimierten Funktion entwickelt, die im Rahmen regelmäßiger Validierungs- und Backtesting-Verfahren soweit erforderlich angepasst und weiterentwickelt wird.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Anpassung von aufsichtsrechtlichen Verordnungen an das CRD IV-Umsetzungsgesetz V. v. 30. Januar 2014 BGBl. I S. 322 m.W.v. 15. April 2014
Frühere Fassungen von Anlage 1 EdBBeitrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.04.2014 | Artikel 5 Verordnung zur Anpassung von aufsichtsrechtlichen Verordnungen an das CRD IV-Umsetzungsgesetz vom 30.01.2014 BGBl. I S. 322 |
aktuell vorher | 16.12.2011 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der EdB-Beitragsverordnung vom 12.12.2011 BGBl. I S. 2684 |
aktuell | vor 16.12.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 EdBBeitrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 EdBBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EdBBeitrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 EdBBeitrV Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Kennzahlen (vom 15.04.2014)
... Instituts bezüglich seiner Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung vor. (2) Die Institute sind verpflichtet, der ... nicht auf die für die Bonitätseinschätzung maßgeblichen Kennzahlen nach Anlage 1 Nummer 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der EdB-Beitragsverordnung
V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2684
Artikel 1 3. EdBBeitrVÄndV Änderung der EdB-Beitragsverordnung
... bezüglich seiner Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung vor. (2) Die Institute sind verpflichtet, der ... auf die für die Bonitätseinschätzung maßgeblichen Kennzahlen nach Anlage 1 Nummer 1 beziehen. § 6 Bonitätseinschätzung auf Grundlage von ... Der bisherige § 6 wird § 9. 6. Der Verordnung werden die folgenden Anlagen 1 und 2 angefügt: „Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1 und 2 Satz 3) ... 6. Der Verordnung werden die folgenden Anlagen 1 und 2 angefügt: „Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1 und 2 Satz 3) Bonitätseinschätzung auf der Grundlage von ...
Verordnung zur Anpassung von aufsichtsrechtlichen Verordnungen an das CRD IV-Umsetzungsgesetz
V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322
Artikel 5 CRDIVAnpV Änderung der EdB-Beitragsverordnung
... durch das Wort „CRR-Kreditinstituten" ersetzt. 6. Anlage 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) Im ersten Spiegelstrich werden die Wörter ...
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