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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.01.2016 aufgehoben
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Anlage 2 - EdB-Beitragsverordnung (EdBBeitrV)
V. v. 10.07.1999 BGBl. I S. 1540; aufgehoben durch § 35 V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9
Geltung ab 17.07.1999; FNA: 7610-13-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 17.07.1999; FNA: 7610-13-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1) Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Ratings
Die Ratingergebnisse fließen in Form eines gewichteten Durchschnitts in die Bonitätsnote ein. Die Gewichtung mehrerer einfließender Ratingergebnisse richtet sich nach deren Aktualität. Je jünger das Ratingergebnis ist, desto stärker ist sein Gewicht. Die Berechnung des gewichteten Durchschnitts erfolgt in vier Schritten:
Bestimmung des Alters aller für ein Institut zu berücksichtigenden Ratings mit einer Laufzeit von ≤ 365 Tagen:
Bestimmung des Gewichts des Ratings, bezogen auf jedes für ein Institut zu berücksichtigende Rating:
Die Summe aus den einzelnen Gewichten der Ratings muss immer 1 ergeben.
Bestimmung des gewichteten Durchschnitts des Ratings, bezogen auf jedes für ein Institut zu berücksichtigende Rating:
Bestimmung des gewichteten Durchschnitts der Ratings:
Für die Bestimmung in den Schritten 1 bis 4 sind folgende Parameter zu berücksichtigen:
Schritt 1
Bestimmung des Alters aller für ein Institut zu berücksichtigenden Ratings mit einer Laufzeit von ≤ 365 Tagen:
Schritt 2
Bestimmung des Gewichts des Ratings, bezogen auf jedes für ein Institut zu berücksichtigende Rating:
Die Summe aus den einzelnen Gewichten der Ratings muss immer 1 ergeben.
Schritt 3
Bestimmung des gewichteten Durchschnitts des Ratings, bezogen auf jedes für ein Institut zu berücksichtigende Rating:
Schritt 4
Bestimmung des gewichteten Durchschnitts der Ratings:
Für die Bestimmung in den Schritten 1 bis 4 sind folgende Parameter zu berücksichtigen:
- -
- Ratingdatum EDB = Erstellungszeitpunkt des EdB-Ratings
- -
- Zeitstempel Ratingx = Veröffentlichungsdatum je Rating
- -
- x = Rating 1, Rating 2, ..., Rating n
- -
- Dem Ratingergebnis wird über eine Transformationsmatrix ein entsprechender Punktwert zugeordnet.
- -
- Alter des Ratingsx = (Ratingdatum EDB - Zeitstempel Ratingx)
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der EdB-Beitragsverordnung V. v. 12. Dezember 2011 BGBl. I S. 2684 m.W.v. 16. Dezember 2011
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Frühere Fassungen von Anlage 2 EdBBeitrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.12.2011 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der EdB-Beitragsverordnung vom 12.12.2011 BGBl. I S. 2684 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 EdBBeitrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 EdBBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EdBBeitrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 EdBBeitrV Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Ratings (vom 15.04.2014)
... nimmt die Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Ratings nach Maßgabe der Anlage 2 zu dieser Verordnung vor. (2) Der Bonitätseinschätzung dürfen ... Institut vor, werden diese von der Entschädigungseinrichtung nach Maßgabe der Anlage 2 zu dieser Verordnung gewichtet. (3) Anerkannte Ratingunternehmen im Sinne des Absatzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der EdB-Beitragsverordnung
V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2684
Artikel 1 3. EdBBeitrVÄndV Änderung der EdB-Beitragsverordnung
... nimmt die Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Ratings nach Maßgabe der Anlage 2 zu dieser Verordnung vor. (2) Der Bonitätseinschätzung dürfen nur ... Institut vor, werden diese von der Entschädigungseinrichtung nach Maßgabe der Anlage 2 zu dieser Verordnung gewichtet. (3) Anerkannte Ratingunternehmen im Sinne des Absatzes ... bisherige § 6 wird § 9. 6. Der Verordnung werden die folgenden Anlagen 1 und 2 angefügt: „Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1 und 2 Satz 3) ... Backtesting-Verfahren soweit erforderlich angepasst und weiterentwickelt wird. Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1) Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Ratings Die ...
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