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§ 1 - EdB-Beitragsverordnung (EdBBeitrV)
V. v. 10.07.1999 BGBl. I S. 1540; aufgehoben durch § 35 V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9
Geltung ab 17.07.1999; FNA: 7610-13-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 17.07.1999; FNA: 7610-13-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 1 Jahresbeitrag
(1) 1Institute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind, haben an die Entschädigungseinrichtung spätestens jeweils am 30. September einen Jahresbeitrag zu leisten. 2Der Jahresbeitrag eines Instituts beträgt 0,016 Prozent der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" seines letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses multipliziert mit dem Bonitätsfaktor dieses Instituts gemäß § 4 Absatz 2 oder 3, mindestens jedoch 15.000 Euro. 3Bei der Bemessung des Beitrags können folgende, in der Bilanzposition "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" enthaltene Posten unberücksichtigt bleiben:
- 1.
- Hypotheken-Namenspfandbriefe,
- 2.
- öffentliche Namenspfandbriefe,
- 3.
- andere Namensschuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32, L 269 vom 13.10.2010, S. 27) erfüllen,
- 4.
- Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs mit Sitz im In- oder Ausland einschließlich der von ihnen verwalteten in- und ausländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- 5.
- Verbindlichkeiten gegenüber privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen,
- 6.
- Verbindlichkeiten gegenüber dem Bund, einem Land, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, einer kommunalen Gebietskörperschaft, einem anderen Staat oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines anderen Staates,
- 7.
- Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die mit dem Institut einen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, ohne daß es auf die Rechtsform ankommt, bilden,
- 8.
- Verbindlichkeiten aus Wertpapierpensionsgeschäften,
- 9.
- Rücklieferungsverpflichtungen aus Wertpapierleihgeschäften,
- 10.
- Verbindlichkeiten, die nicht auf die Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Euro lauten, und
- 11.
- bei Bausparkassen betragsmäßig das Zehnfache der Mittel, die dem Sonderposten "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen zugeführt sind.
(1a) 1Bei einem Institut, das zwingend einer anderen Entschädigungseinrichtung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5) oder des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22) angehört, können auf Antrag bei der Bemessung des Jahresbeitrags von der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" diejenigen Verbindlichkeiten abgezogen werden, die vom Schutzumfang der anderen Entschädigungseinrichtung umfasst sind. 2Macht ein Institut von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch, hat es einen von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis über die Höhe der Abzugspositionen zu erbringen, soweit diese nicht aus der Bilanz des Instituts ersichtlich sind.
(2) Anstelle des Jahresbeitrags nach Absatz 1 können Institute einen Jahresbeitrag in Höhe von 1,1 Prozent des potentiellen Umfangs der Entschädigungsansprüche nach § 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zum Zeitpunkt des letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses multipliziert mit ihrem Bonitätsfaktor gemäß § 4 Absatz 2 oder 3, mindestens jedoch 15.000 Euro leisten, sofern sie den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis über diesen potentiellen Umfang gegenüber der Entschädigungseinrichtung jährlich bis zum 30. Juni erbringen.
(3) Beitragspflichtig sind alle Institute, die der Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr zugeordnet sind oder zugeordnet waren, unabhängig von der Dauer der Zuordnung.
(4) Die Beitragspflicht eines Instituts endet, sobald
- 1.
- die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Entschädigungsfall nach § 5 Absatz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes festgestellt hat und diese Feststellung unanfechtbar geworden ist oder
- 2.
- die Erlaubnis des Instituts aufgehoben oder zurückgegeben worden ist.
(5) Der Jahresbeitrag eines Instituts beträgt höchstens 0,6 Prozent seiner Eigenmittel nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Anpassung von aufsichtsrechtlichen Verordnungen an das CRD IV-Umsetzungsgesetz V. v. 30. Januar 2014 BGBl. I S. 322 m.W.v. 15. April 2014
Frühere Fassungen von § 1 EdBBeitrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.04.2014 | Artikel 5 Verordnung zur Anpassung von aufsichtsrechtlichen Verordnungen an das CRD IV-Umsetzungsgesetz vom 30.01.2014 BGBl. I S. 322 |
aktuell vorher | 22.07.2013 | Artikel 27 AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG) vom 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 |
aktuell vorher | 16.12.2011 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der EdB-Beitragsverordnung vom 12.12.2011 BGBl. I S. 2684 |
aktuell vorher | 26.08.2009 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH vom 17.08.2009 BGBl. I S. 2879 |
aktuell | vor 26.08.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 EdBBeitrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EdBBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EdBBeitrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 EdBBeitrV Einmalige Zahlung (vom 15.04.2014)
... 1998 der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, haben neben dem Jahresbeitrag nach § 1 eine einmalige Zahlung in Höhe von 0,1 Prozent der Bilanzposition „Verbindlichkeiten ... Jahresabschlüsse für drei volle Geschäftsjahre aufgestellt haben. § 1 Absatz 1a gilt entsprechend. Anstelle der einmaligen Zahlung nach den Sätzen 1 und ...
§ 3 EdBBeitrV Modifikation der einmaligen Zahlung (vom 26.08.2009)
... verpflichtet, eine einmalige Zahlung in Höhe eines Jahresbeitrags gemäß § 1 Absatz 1 und 1a oder Absatz 2 auf der Grundlage der Abschlussbilanzen der vormaligen Institute, ...
§ 7 EdBBeitrV Vorlagepflicht, vorläufige Festsetzung und Ausschlussfrist (vom 16.12.2011)
... gegenüber Kunden" und der Bonitätsnote gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 5 erforderlichen Informationen und ... gegenüber Kunden" erforderlichen Jahresabschluss im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 nicht fristgerecht vor oder ergibt sich aus dem vorgelegten Jahresabschluss nicht ...
§ 8 EdBBeitrV Übergangsvorschrift (vom 16.12.2011)
... § 1 in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung ist erstmals auf die Erhebung von ... Verordnung in der bis zum 25. August 2009 geltenden Fassung zu erheben. (3) § 1 in der ab dem 16. Dezember 2011 geltenden Fassung ist erstmals auf die Erhebung von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 27 AIFM-UmsG Folgeänderungen in Rechtsverordnungen
... Wörter „§ 78 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt. (18) § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 der EdB-Beitragsverordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1540), die ...
Dritte Verordnung zur Änderung der EdB-Beitragsverordnung
V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2684
Artikel 1 3. EdBBeitrVÄndV Änderung der EdB-Beitragsverordnung
... (BGBl. I S. 2879) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 1998 der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, haben neben dem Jahresbeitrag nach § 1 eine einmalige Zahlung in Höhe von 0,1 Prozent der Bilanzposition 'Verbindlichkeiten ... bereits Jahresabschlüsse für drei volle Geschäftsjahre aufgestellt haben. § 1 Absatz 1a gilt entsprechend. Anstelle der einmaligen Zahlung nach den Sätzen 1 und 2 ... gegenüber Kunden" und der Bonitätsnote gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 5 erforderlichen Informationen und ... gegenüber Kunden" erforderlichen Jahresabschluss im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 nicht fristgerecht vor oder ergibt sich aus dem vorgelegten Jahresabschluss nicht ... § 5 wird § 8 und folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 1 in der ab dem 16. Dezember 2011 geltenden Fassung ist erstmals auf die Erhebung von ...
Verordnung zur Anpassung von aufsichtsrechtlichen Verordnungen an das CRD IV-Umsetzungsgesetz
V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322
Artikel 5 CRDIVAnpV Änderung der EdB-Beitragsverordnung
... 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter „des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Richtlinie 85/611/EWG vom ... (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32, L 269 vom 13.10.2010, S. 27)" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter „seines haftenden Eigenkapitals nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2879
Artikel 1 2. EdBBeitrVÄndV
... angefügt: „(EdB-Beitragsverordnung - EdBBeitrV)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... „0,05 Prozent" durch die Angabe „0,1 Prozent", die Angabe „§ 1 Abs. 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 und 1a", die Angabe „6 ... „0,1 Prozent", die Angabe „§ 1 Abs. 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 und 1a", die Angabe „6 Prozent" durch die Angabe „12 Prozent" ... tätig war." 4. In § 3 Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 oder 2" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 und 1a oder Absatz 2" ... 3 Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 oder 2" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 und 1a oder Absatz 2" ersetzt. 5. § 4 wird aufgehoben. 6. ... wie folgt gefasst: „§ 5 Übergangsvorschrift (1) § 1 in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung ist erstmals auf die Erhebung von ...
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