(1)
1Institute, die nach dem 1. August 1998 der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, haben neben dem Jahresbeitrag nach §
1 eine einmalige Zahlung in Höhe von 0,1 Prozent der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" auf der Grundlage ihres letzten Jahresabschlusses zu leisten, wenn sie als CRR-Kreditinstitut gemäß §
1 Absatz 1 Nummer 1 des
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes bereits Jahresabschlüsse für drei volle Geschäftsjahre aufgestellt haben.
2§
1 Absatz 1a gilt entsprechend.
3Anstelle der einmaligen Zahlung nach den Sätzen 1 und 2 können die Institute eine einmalige Zahlung in Höhe von 12 Prozent des potenziellen Umfangs der Entschädigungsansprüche nach §
4 des
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zum Zeitpunkt des letzten Jahresabschlusses leisten, sofern sie den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis über diesen potenziellen Umfang gegenüber der Entschädigungseinrichtung erbringen.
4Die einmalige Zahlung beträgt in jedem Fall mindestens 30.000 Euro.
5Die einmalige Zahlung wird mit Bekanntgabe des Bescheides über die einmalige Zahlung fällig.
(2)
1Institute, die noch keine Jahresabschlüsse für drei volle Geschäftsjahre als CRR-Kreditinstitut gemäß §
1 Abs. 1 Nr. 1 des
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes aufgestellt haben, sind verpflichtet, die einmalige Zahlung nach Absatz 1 auf der Grundlage des Jahresabschlusses des dritten vollen Geschäftsjahres, mindestens jedoch in Höhe von 30.000 Euro zu leisten.
2Bei Zuordnung zur Entschädigungseinrichtung haben diese Institute eine Vorauszahlung in Höhe der Mindestzahlung von 30.000 Euro zu leisten.
3Die Vorauszahlung wird mit Bekanntgabe eines vorläufigen Bescheides über die einmalige Zahlung fällig.
4Nach Vorlage des Jahresabschlusses für das dritte volle Geschäftsjahr als CRR-Kreditinstitut gemäß §
1 Abs. 1 Nr. 1 des
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes ist eine sich ergebende Differenz nachzuentrichten, die mit Bekanntgabe des endgültigen Bescheides über die einmalige Zahlung fällig wird.
5Die Verpflichtung nach Satz 4 besteht auch, wenn das Institut vor Erreichen des dritten vollen Geschäftsjahres aus der Entschädigungseinrichtung ausscheidet.
6Ist das Institut im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses für das dritte volle Geschäftsjahr nicht mehr im räumlichen Geltungsbereich des
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes tätig, tritt an die Stelle des Jahresabschlusses für das dritte volle Geschäftsjahr der Jahresabschluss für das volle Geschäftsjahr, in welchem das Institut letztmalig ganzzeitig im räumlichen Geltungsbereich des
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes tätig war.
(3) Für die Berechnung der einmaligen Zahlung hat das Institut nach Aufforderung durch die Entschädigungseinrichtung die zugrunde zu legende Bilanz der Entschädigungseinrichtung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, zur Verfügung zu stellen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2684
Verordnung zur Anpassung von aufsichtsrechtlichen Verordnungen an das CRD IV-Umsetzungsgesetz
V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2879