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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.01.2016 aufgehoben
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§ 8 - EdB-Beitragsverordnung (EdBBeitrV)
V. v. 10.07.1999 BGBl. I S. 1540; aufgehoben durch § 35 V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9
Geltung ab 17.07.1999; FNA: 7610-13-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 17.07.1999; FNA: 7610-13-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 8 Übergangsvorschrift
(1) § 1 in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung ist erstmals auf die Erhebung von Jahresbeiträgen für das Abrechnungsjahr 2008/2009 anzuwenden.
(2) Bei Instituten, die der Entschädigungseinrichtung vor dem 26. August 2009 zugeordnet worden sind, ist die einmalige Zahlung weiter nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung in der bis zum 25. August 2009 geltenden Fassung zu erheben.
(3) § 1 in der ab dem 16. Dezember 2011 geltenden Fassung ist erstmals auf die Erhebung von Jahresbeiträgen für das Abrechnungsjahr 2011/2012 anzuwenden. Die einmalige Zahlung ist bei Instituten, die der Entschädigungseinrichtung vor dem 16. Dezember 2011 zugeordnet worden sind, weiter nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung in der bis zum 15. Dezember 2011 geltenden Fassung zu erheben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der EdB-Beitragsverordnung V. v. 12. Dezember 2011 BGBl. I S. 2684 m.W.v. 16. Dezember 2011
Frühere Fassungen von § 8 EdBBeitrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.12.2011 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der EdB-Beitragsverordnung vom 12.12.2011 BGBl. I S. 2684 |
aktuell vorher | 26.08.2009 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH vom 17.08.2009 BGBl. I S. 2879 |
aktuell | vor 26.08.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 EdBBeitrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EdBBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EdBBeitrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der EdB-Beitragsverordnung
V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2684
Artikel 1 3. EdBBeitrVÄndV Änderung der EdB-Beitragsverordnung
... 1 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist." 4. Der bisherige § 5 wird § 8 und folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 1 in der ab dem 16. Dezember ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2879
Artikel 1 2. EdBBeitrVÄndV
... 1 und 1a oder Absatz 2" ersetzt. 5. § 4 wird aufgehoben. 6. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Übergangsvorschrift (1) ... § 4 wird aufgehoben. 6. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Übergangsvorschrift (1) § 1 in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung ...
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