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§ 1 - Patientenbeteiligungsverordnung (PatBeteiligungsV)
V. v. 19.12.2003 BGBl. I S. 2753; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 277
Geltung ab 24.12.2003; FNA: 860-5-32 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 24.12.2003; FNA: 860-5-32 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Anforderungen an maßgebliche Organisationen auf Bundesebene
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Maßgebliche Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene im Sinne des § 140f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Organisationen, die
- 1.
- nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange von Patientinnen und Patienten oder der Selbsthilfe fördern,
- 2.
- in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen,
- 3.
- gemäß ihrem Mitgliederkreis dazu berufen sind, die Interessen von Patientinnen und Patienten oder der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene zu vertreten,
- 4.
- zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre bestehen und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 bundesweit tätig gewesen sind,
- 5.
- die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten; dabei sind Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis und die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen,
- 6.
- durch Offenlegung ihrer Finanzierung nachweisen können, dass sie neutral und unabhängig arbeiten, und
- 7.
- gemeinnützige Zwecke verfolgen.
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Zitierungen von § 1 PatBeteiligungsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PatBeteiligungsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatBeteiligungsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 PatBeteiligungsV Anerkannte Organisationen (vom 08.11.2006)
... Verordnung berechtigte Zweifel, dass eine der in Absatz 1 genannten Organisationen die in § 1 Nr. 1 bis 7 genannten Kriterien erfüllt, bittet er das Bundesministerium für Gesundheit, ... dass eine der in Absatz 1 genannten oder nach § 3 anerkannten Organisationen die in § 1 Nr. 1 bis 7 genannten Kriterien noch ...
§ 3 PatBeteiligungsV Anerkennung weiterer Organisationen (vom 08.11.2006)
... Organisation auf Bundesebene anerkennen, wenn die antragstellende Organisation die in § 1 Nr. 1 bis 7 aufgeführten Kriterien erfüllt und diese nachweist. Die Anerkennung erfolgt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6607/a94101.htm