Änderung § 3 PatBeteiligungsV vom 08.11.2006

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§ 3 PatBeteiligungsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 3 PatBeteiligungsV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 457 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Anerkennung weiterer Organisationen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann auf Antrag weitere Organisationen, die nicht Mitglied der in § 2 Abs. 1 genannten Verbände sind, als maßgebliche Organisation auf Bundesebene anerkennen, wenn die antragstellende Organisation die in § 1 Nr. 1 bis 7 aufgeführten Kriterien erfüllt und diese nachweist. Die Anerkennung erfolgt durch Verwaltungsakt.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Gesundheit kann auf Antrag weitere Organisationen, die nicht Mitglied der in § 2 Abs. 1 genannten Verbände sind, als maßgebliche Organisation auf Bundesebene anerkennen, wenn die antragstellende Organisation die in § 1 Nr. 1 bis 7 aufgeführten Kriterien erfüllt und diese nachweist. Die Anerkennung erfolgt durch Verwaltungsakt.

 



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