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§ 2 - Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung (SeelotsAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.11.1955 BGBl. II S. 922; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9515-3 Seelotswesen
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§ 2



(1) Die Dauer der Ausbildung beträgt acht Monate.

(2) Die Ausbildung soll den Anwärtern die für den Lotsdienst erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse vermitteln.

(3) Erforderlich sind insbesondere Kenntnisse über

1.
das Lotsrevier mit seinen Besonderheiten und Schwierigkeiten,

2.
die Handhabung des Lotsdienstes in dem Revier, die Bedienung der funktechnischen Hilfsmittel für Navigation und Nachrichtenübermittlung, insbesondere Radar und Sprechfunk, den Wachdienst,

3.
die Organisation der Verwaltung, die Verkehrsregelung in dem Revier, die für das Lotswesen und die Schiffahrt wichtigen Bestimmungen, und

4.
die nächstgelegenen Reviere.

In der Ausbildung ist insbesondere darauf hinzuwirken, daß der Lotsenanwärter über die notwendigen Kenntnisse verfügt, um Tankschiffe und andere Schiffe, von denen besondere Gefahren für die Sicherheit der Schiffahrt und für die Umwelt ausgehen, sicher beraten zu können.