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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.03.2014 aufgehoben
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§ 2 - Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung (SeelotsAusbV k.a.Abk.)
V. v. 22.11.1955 BGBl. II S. 922; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9515-3 Seelotswesen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9515-3 Seelotswesen
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§ 2
(1) Die Dauer der Ausbildung beträgt acht Monate.
(2) Die Ausbildung soll den Anwärtern die für den Lotsdienst erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse vermitteln.
(3) Erforderlich sind insbesondere Kenntnisse über
- 1.
- das Lotsrevier mit seinen Besonderheiten und Schwierigkeiten,
- 2.
- die Handhabung des Lotsdienstes in dem Revier, die Bedienung der funktechnischen Hilfsmittel für Navigation und Nachrichtenübermittlung, insbesondere Radar und Sprechfunk, den Wachdienst,
- 3.
- die Organisation der Verwaltung, die Verkehrsregelung in dem Revier, die für das Lotswesen und die Schiffahrt wichtigen Bestimmungen, und
- 4.
- die nächstgelegenen Reviere.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/661/a8401.htm