Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.03.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 8 - Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung (SeelotsAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.11.1955 BGBl. II S. 922; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9515-3 Seelotswesen
|

§ 8



(1) Nach Abschluß der Ausbildung meldet die Lotsenbrüderschaft die Anwärter unter Vorlage des Ausbildungsbuches bei der Aufsichtsbehörde zur Prüfung an.

(2) Die Aufsichtsbehörde setzt den Prüfungstermin fest, unterrichtet die Anwärter und beruft den Prüfungsausschuß ein.

(3) Erscheint der Lotsenanwärter nicht zum Prüfungstermin, setzt ihm der Prüfungsausschuss eine angemessene Frist für den Nachweis, dass er an der Teilnahme durch Krankheit oder einen anderen, von ihm nicht zu vertretenden wichtigen Grund gehindert war. Erbringt der Lotsenanwärter diesen Nachweis, teilt der Prüfungsausschuss der Aufsichtsbehörde dies mit; die Aufsichtsbehörde geht dann erneut nach Absatz 2 vor. Anderenfalls stellt der Prüfungsausschuss nach Ablauf der Frist das Nichtbestehen der Prüfung fest und schließt eine Wiederholung der Prüfung aus.