Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.03.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
§ 9 - Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung (SeelotsAusbV k.a.Abk.)
V. v. 22.11.1955 BGBl. II S. 922; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9515-3 Seelotswesen
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9515-3 Seelotswesen
|
§ 9
Die Prüfung wird von einem von der Aufsichtsbehörde eingesetzten und geleiteten Prüfungsausschuß abgenommen. Der Prüfungsausschuß besteht aus insgesamt fünf Mitgliedern, von denen zwei von der zuständigen Lotsenbrüderschaft benannt werden.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/661/a8408.htm