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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.03.2014 aufgehoben
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§ 10 - Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung (SeelotsAusbV k.a.Abk.)
V. v. 22.11.1955 BGBl. II S. 922; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9515-3 Seelotswesen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9515-3 Seelotswesen
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§ 10
Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
- Kurse, Distanzen und Seezeichen des Reviers und der nächstgelegenen Lotsreviere sowie deren Ansteuerung;
- 2.
- Stromverhältnisse, Gezeiten, Wassertiefen und meteorologische Verhältnisse des Reviers;
- 3.
- funktechnische Hilfsmittel für Navigation und Nachrichtenübermittlung, insbesondere Radar und Sprechfunk;
- 4.
- Schiffsmanöver bei jedem Wetter;
- 5.
- verkehrs-, schiffahrts-, gesundheitspolizeiliche und zollamtliche Bestimmungen;
- 6.
- Organisation und Rechtsgrundlagen des Lotswesens;
- 7.
- Grundzüge des Aufbaues der Verkehrsverwaltung, der Organisation und des Ablaufes des Verkehrs in dem Revier;
- 8.
- Verhalten bei Verkehrsunfällen.
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