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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.03.2014 aufgehoben
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§ 12 - Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung (SeelotsAusbV k.a.Abk.)
V. v. 22.11.1955 BGBl. II S. 922; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9515-3 Seelotswesen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9515-3 Seelotswesen
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§ 12
Besteht ein Anwärter die Prüfung nicht, so hat der Prüfungsausschuß darüber zu beschließen, welcher Teil der theoretischen oder praktischen Ausbildung nachzuholen und wann die Prüfung zu wiederholen ist. Die Ausbildung darf höchstens um weitere sechs Monate verlängert werden. Die Prüfung kann frühestens nach zwei Monaten wiederholt werden; eine weitere Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 526 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
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Frühere Fassungen von § 12 Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 526 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SeelotsAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeelotsAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 526 9. ZustAnpV Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung
... In § 1 Abs. 2, §§ 7 und 12 Satz 3 zweiter Halbsatz der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung in der im Bundesgesetzblatt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/661/a8411.htm