Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 526 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der SeelotsAusbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 526 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Die Ausbildung der Lotsenanwärter (§ 10 des Gesetzes über das Seelotswesen) obliegt der Lotsenbrüderschaft des Seelotsreviers, für das die Anwärter ausgewählt worden sind; die Aufsichtsbehörde überwacht die Ausbildung.

(Text alte Fassung)

(2) Die Bundeslotsenkammer erlässt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Richtlinien für die Ausbildung der Lotsenanwärter.

(Text neue Fassung)

(2) Die Bundeslotsenkammer erlässt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Richtlinien für die Ausbildung der Lotsenanwärter.

 

Anzeige