Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 526 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der SeelotsAusbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 526 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 7


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann in begründeten Ausnahmefällen die Ausbildungszeit verkürzen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann in begründeten Ausnahmefällen die Ausbildungszeit verkürzen.