(1) Die zuständige Aufsichtsbehörde stellt für die Lotsenanwärter des Reviers einen Lotsenanwärterausweis nach dem Muster der Anlage A und für die Lotsen einen Lotsenausweis nach dem Muster der Anlage B aus. Die Lotsenanwärterausweise sind bei der Bestallung in Lotsenausweise umzutauschen.
(2) Die Lotsenanwärter und die Lotsen haben den Ausweis auf Verlangen der Schiffsführung jederzeit vorzulegen.
(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegebene Lotsenausweise und Lotsenschilde verlieren ihre Gültigkeit.