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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben

§ 7 - Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (HausratsV k.a.Abk.)

V. v. 21.10.1944 RGBl. I S. 256; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 404-3 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 7 Beteiligte



Außer den Ehegatten sind im gerichtlichen Verfahren auch der Vermieter der Ehewohnung, der Grundstückseigentümer, der Dienstherr (§ 4) und Personen, mit denen die Ehegatten oder einer von ihnen hinsichtlich der Wohnung in Rechtsgemeinschaft stehen, Beteiligte.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HausratsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HausratsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 HausratsV Aufhebung und Nichtigerklärung der Ehe
... eine Ehe aufgehoben, so gelten die §§ 1 bis 23 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 62 FGG-RG Änderung der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
... Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1, 7 und 11 werden aufgehoben. 2. In § 12 werden die Wörter „des ... 20 und 23 werden aufgehoben. 6. In § 25 werden die Wörter „§§ 1 bis 23 sinngemäß" durch die Wörter „vorstehenden Vorschriften ...