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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben
§ 11 - Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (HausratsV k.a.Abk.)
V. v. 21.10.1944 RGBl. I S. 256; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 404-3 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 404-3 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 11 Zuständigkeit
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Zuständig ist das Gericht der Ehesache des ersten Rechtszugs (Familiengericht).
(2) Ist eine Ehesache nicht anhängig, so ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet. § 606 Abs. 2, 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(3) Wird, nachdem ein Antrag bei dem nach Absatz 2 zuständigen Gericht gestellt worden ist, eine Ehesache bei einem anderen Familiengericht rechtshängig, so gibt das Gericht im ersten Rechtszug das bei ihm anhängige Verfahren von Amts wegen an das Gericht der Ehesache ab. § 281 Abs. 2, 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
Zitierungen von § 11 Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 HausratsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HausratsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 HausratsV Rechtsstreit über Ehewohnung und Hausrat
... einem Rechtsstreit geltend, so hat das Prozeßgericht die Sache insoweit an das nach § 11 zuständige Familiengericht abzugeben. Der Abgabebeschluß kann nach Anhörung der ...
§ 25 HausratsV Aufhebung und Nichtigerklärung der Ehe
... eine Ehe aufgehoben, so gelten die §§ 1 bis 23 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 62 FGG-RG Änderung der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
... 2001 (BGBl. I S. 3513), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1, 7 und 11 werden aufgehoben. 2. In § 12 werden die Wörter des ... 4. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Angaben (§ 1)" und nach § 11 " gestrichen. 5. Die §§ 18a, 20 und 23 werden aufgehoben. 6. ... 20 und 23 werden aufgehoben. 6. In § 25 werden die Wörter §§ 1 bis 23 sinngemäß" durch die Wörter vorstehenden Vorschriften ...
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