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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben
§ 14 - Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (HausratsV k.a.Abk.)
V. v. 21.10.1944 RGBl. I S. 256; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 404-3 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 404-3 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 14 Rechtsmittel
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
Eine Beschwerde nach § 621e der Zivilprozeßordnung, die sich lediglich gegen die Entscheidung über den Hausrat richtet, ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
Zitierungen von § 14 Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 HausratsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HausratsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 HausratsV Aufhebung und Nichtigerklärung der Ehe
... eine Ehe aufgehoben, so gelten die §§ 1 bis 23 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 62 FGG-RG Änderung der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
... richterlichen Entscheidung über die Scheidung" ersetzt. 3. Die §§ 13 bis 17 werden aufgehoben. 4. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Angaben ... 20 und 23 werden aufgehoben. 6. In § 25 werden die Wörter §§ 1 bis 23 sinngemäß" durch die Wörter vorstehenden Vorschriften ...
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