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§ 3 - Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)

Artikel 1 G. v. 25.01.2004 BGBl. I S. 82; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 29.01.2004; FNA: 7831-12 Tierseuchenbekämpfung
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§ 3 Beseitigungspflicht



(1) 1Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften

1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,

2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier sowie Eiprodukte, oder

3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten

abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen sind, hat die zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung zu schaffen. 2Die zuständige Behörde ist verpflichtet,

1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1,

2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, und

3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten,

die in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen. 3Bis zur Abholung durch die zuständige Behörde bleiben die Pflichten der Besitzer zur Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung der bei ihnen angefallenen tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte nach den Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte unberührt. 4Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 2 Dritter bedienen. 5Satz 2 gilt auch für verendete wild lebende Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Verwendung, Verarbeitung oder Beseitigung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung angeordnet hat.

(2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Herstellung von Futtermitteln und Folgeprodukten nach den Artikeln 33 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind und die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte von im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Unternehmen, Anlagen oder Betrieben gesammelt, gekennzeichnet, befördert, gelagert, behandelt, verarbeitet oder verwendet worden sind.

(3) 1Die zuständige Behörde kann einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte mit deren Zustimmung die Pflicht ganz oder teilweise übertragen, tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, soweit

1.
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen,

2.
der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in den Artikeln 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen an die jeweilige Art der Verarbeitung erfüllt und

3.
gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden.

2Im Falle einer teilweisen Übertragung kann diese mit der Auflage verbunden werden, dass der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in einem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat, soweit das öffentliche Interesse dies erfordert.

(4) 1Die zuständige Behörde kann einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs oder der Anlage zur Verarbeitung oder Beseitigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage anfallen, zu gestatten, soweit dies zumutbar ist und die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeitet oder beseitigt werden können. 2Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird das Entgelt durch die zuständige Behörde festgesetzt.





 

Frühere Fassungen von § 3 TierNebG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.02.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes
vom 04.08.2016 BGBl. I S. 1966

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 TierNebG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TierNebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierNebG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TierNebG Ausnahmen (vom 12.02.2017)
... § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt nicht für Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der ... können. (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 genehmigen für Equiden im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe b der ...
§ 5 TierNebG Probenahme (vom 12.02.2017)
... des Materials zum Zwecke der Untersuchung bei derjenigen Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, zu entnehmen oder von dieser anzufordern. (2) ...
§ 6 TierNebG Einzugsbereiche (vom 12.02.2017)
... derer die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen ... Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte nach den Vorgaben der in ... zu beseitigen hat. (2) Die Länder können ferner bestimmen, dass die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte auch in ...
§ 7 TierNebG Meldepflicht (vom 12.02.2017)
... Besitzer hat der zuständigen Behörde, in deren Einzugsbereich die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anfallen, ... unverzüglich zu melden, wenn diese angefallen sind. In den Fällen des § 3 Absatz 3 ist die Meldung derjenigen Person gegenüber vorzunehmen, der die Pflichten nach ... 3 ist die Meldung derjenigen Person gegenüber vorzunehmen, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, soweit die Übertragung ortsüblich bekannt gemacht ... worden ist. (2) Der Meldung bedarf es nicht, wenn 1. die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte regelmäßig ... lebender Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Allgemeinverfügung nach § 3 Absatz 1 Satz 5 getroffen hat. (4) Der Besitzer oder der nach Absatz 3 ... (4) Der Besitzer oder der nach Absatz 3 Meldepflichtige hat die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte der zuständigen ...
§ 8 TierNebG Abholungspflicht (vom 12.02.2017)
... Die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, hat die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen ... Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, hat die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie die in § 3 ... 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie die in § 3 Absatz 1 Satz 5 bezeichneten verendeten Tiere nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 1 bis 3 ... (2) Die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, hat ferner die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten ... der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, hat ferner die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte sowie die in § 3 ... 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte sowie die in § 3 Absatz 1 Satz 5 bezeichneten verendeten Tiere, soweit sie in zugelassenen ... gesichert ist. (3) Bei der Abholung hat der Besitzer die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie die in § 3 ... 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie die in § 3 Absatz 1 Satz 5 bezeichneten verendeten Tiere herauszugeben. Er hat die zuständige ... hat die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, darüber hinaus unentgeltlich zu unterstützen, ...
§ 9 TierNebG Ablieferungspflicht (vom 12.02.2017)
... Soweit eine Verarbeitung, Verwendung oder Beseitigung der in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte vorgeschrieben ist und ... hat, dass die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte ...
§ 10 TierNebG Aufbewahrungspflicht (vom 12.02.2017)
... Bis zur Abholung oder Ablieferung hat der Besitzer die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte jeweils getrennt nach den ... Ablieferung hat der Besitzer die Behältnisse oder Örtlichkeiten, in denen die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte aufbewahrt worden sind, ... Proben aufgezeichnet werden und b) die Aufbewahrung der anfallenden, in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte den Anforderungen nach ...
§ 13 TierNebG Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (vom 27.06.2020)
... Verfahren vorzuschreiben, 4. eine Genehmigungspflicht für die Verwendung der in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte vorzuschreiben, 5. das ... 8. für bestimmte tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte Ausnahmen von § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorzusehen, 9. in den Fällen der Nummern 1 bis 8 das Verwaltungsverfahren ...
§ 14 TierNebG Bußgeldvorschriften (vom 12.02.2017)
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4 Satz 1 oder § 12 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 2. einer mit einer ...
§ 16 TierNebG Übergangsvorschriften (vom 12.02.2017)
... Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften zur Ausführung des § 3 Absatz 1, längstens drei Jahre nach dem 12. Februar 2017, gelten die nach § 3 Absatz 1 ... des § 3 Absatz 1, längstens drei Jahre nach dem 12. Februar 2017, gelten die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der bis zum 11. August 2016 geltenden Fassung nach Landesrecht ... zuständigen Körperschaften als zuständige Behörde im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2. (2) Eine Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz ... § 3 Absatz 1 Satz 2. (2) Eine Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 11. August 2016 geltenden Fassung gilt als ... Gesetzes in der bis zum 11. August 2016 geltenden Fassung gilt als Übertragung nach § 3 Absatz 3 dieses Gesetzes fort. (3) Ein nach § 6 dieses Gesetzes in der bis zum 11. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1735; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
§ 27 TierNebV Ausnahmen (vom 11.06.2019)
... oder zu Ausbildungszwecken für Jagdhunde verwendet wird. (2) § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) gilt nach Maßgabe des Satzes 2 nicht für Heimtiere, ...

Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung
Artikel 1 V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3712, zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.05.2009 BGBl. I S. 1044
§ 1 TierNebBV (vom 15.05.2009)
...  1. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a, b, c oder d als derjenige, der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder dem ... 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder dem nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eine dort genannte Pflicht ... mit Anhang VI Kapitel I Buchstabe C Nummer 10 Buchstabe b, als derjenige, der nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder ... 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder dem nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eine dort genannte Pflicht ... a, b oder c Nr. ii oder iii oder Buchstabe e Nr. i oder ii als derjenige, der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder dem ... 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder dem nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eine dort genannte Pflicht ... mit Anhang VI Kapitel I Buchstabe C Nummer 10 Buchstabe b als derjenige, der nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder ... 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder dem nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eine dort genannte Pflicht ...

TSE-Überwachungsverordnung
Artikel 1 V. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3631; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
§ 2 TSEÜberwV Mitwirkungspflichten
... Besitzer von Tierkörpern und die nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zur Beseitigung Verpflichteten haben bei der ...

Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1170
§ 29 ViehVerkV Anzeige von Bestandsveränderungen
... Weise getötet worden oder verendet ist, anzuzeigen. (2) Der nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein von diesem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung und zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
V. v. 07.05.2009 BGBl. I S. 1044
Artikel 1 TierNebBVuaÄndV Änderung der Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung
... mit Anhang VI Kapitel I Buchstabe C Nummer 10 Buchstabe b, als derjenige, der nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder ... 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder dem nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eine dort genannte Pflicht ... mit Anhang VI Kapitel I Buchstabe C Nummer 10 Buchstabe b als derjenige, der nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder ... 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes als Dritter beteiligt ist oder dem nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eine dort genannte Pflicht ...

Gesetz zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes
G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1966
Artikel 1 TierNebGuBVLGÄndG Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
... fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden." 4. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Beseitigungspflicht (1) ... 4. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Beseitigungspflicht (1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften  ... zuständige Behörde festgesetzt. § 4 Ausnahmen (1) § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt nicht für Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der ... kommen können. (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 genehmigen für Equiden im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe b der ... durch die Wörter „derjenigen Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind," ersetzt. 6. § 6 wird wie ... derer die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen ... Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte nach den Vorgaben der in ... hat." b) In Absatz 2 werden aa) die Wörter „das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material" durch die Wörter „die in § 3 Absatz 1 ... in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material" durch die Wörter „die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte" ersetzt und ... Der Besitzer hat der zuständigen Behörde, in deren Einzugsbereich die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anfallen, ... anfallen, unverzüglich zu melden, wenn diese angefallen sind. In den Fällen des § 3 Absatz 3 ist die Meldung derjenigen Person gegenüber vorzunehmen, der die Pflichten nach ... 3 ist die Meldung derjenigen Person gegenüber vorzunehmen, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, soweit die Übertragung ortsüblich bekannt gemacht ... aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte regelmäßig ... lebender Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Allgemeinverfügung nach § 3 Absatz 1 Satz 5 getroffen hat." d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:  ... „(4) Der Besitzer oder der nach Absatz 3 Meldepflichtige hat die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte der zuständigen ... „Die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, hat die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen ... Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, hat die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie die in § 3 ... 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie die in § 3 Absatz 1 Satz 5 bezeichneten verendeten Tiere nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 1 bis 3 ... Die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, hat ferner die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten ... der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, hat ferner die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte sowie die in § 3 ... 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte sowie die in § 3 Absatz 1 Satz 5 bezeichneten verendeten Tiere, soweit sie in zugelassenen ... wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material" durch die Wörter „die in § 3 Absatz 1 ... in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material" durch die Wörter „die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie die in § 3 ... 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie die in § 3 Absatz 1 Satz 5 bezeichneten verendeten Tiere" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das ... „zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind," ersetzt. 9. § 9 wird wie folgt ... „(1) Soweit eine Verarbeitung, Verwendung oder Beseitigung der in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte vorgeschrieben ist und ... „zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind," ersetzt und bb) nach dem Wort ... (1) Bis zur Abholung oder Ablieferung hat der Besitzer die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte jeweils getrennt nach den ... Ablieferung hat der Besitzer die Behältnisse oder Örtlichkeiten, in denen die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte aufbewahrt worden sind, ... Proben aufgezeichnet werden und b) die Aufbewahrung der anfallenden, in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte den Anforderungen nach ... 1 oder 2 für Lehr- und Forschungszwecke" durch die Wörter „der in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte" ersetzt.  ... Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.  ... Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 Satz 1" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird das Wort „Material" ... (1) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften zur Ausführung des § 3 Absatz 1, längstens drei Jahre nach dem 12. Februar 2017, gelten die nach § 3 Absatz 1 ... des § 3 Absatz 1, längstens drei Jahre nach dem 12. Februar 2017, gelten die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der bis zum 11. August 2016 geltenden Fassung nach Landesrecht ... zuständigen Körperschaften als zuständige Behörde im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2. (2) Eine Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 3 ... 3 Absatz 1 Satz 2. (2) Eine Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 11. August 2016 geltenden Fassung gilt als ... Gesetzes in der bis zum 11. August 2016 geltenden Fassung gilt als Übertragung nach § 3 Absatz 3 dieses Gesetzes fort. (3) Ein nach § 6 dieses Gesetzes in der bis zum ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
§ 24g ViehVerkV Anzeige von Bestandsveränderungen
... oder auf andere Weise getötet worden oder verendet ist. (1a) Der nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein von diesem ...
§ 24h ViehVerkV Rinderpass
... oder Tötung eines Rindes hat der Tierhalter vorbehaltlich des Absatzes 6 dem nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtigen oder einem von diesem ... übergeben. Nach Abschluss der Untersuchung hat die Untersuchungseinrichtung dem nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtigen oder einem von diesem ...