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Änderung § 11 TierNebG vom 12.02.2017

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§ 11 TierNebG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2017 geltenden Fassung
§ 11 TierNebG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1966
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Gebührenerhebung


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für Amtshandlungen nach den in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakten, diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Ländern Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände sowie die Gebührenhöhe werden nach Landesrecht bestimmt. Soweit von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Rechtsakte über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen erlassen sind, sind diese bei der Bemessung der Gebühren zu berücksichtigen. Für Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb der normalen Dienstzeiten vorgenommen werden, kann das Landesrecht eine Vergütung vorsehen.

(3) Die Länder regeln, inwieweit und in welchem Umfange für tierische Nebenprodukte, die nach diesem Gesetz an Beseitigungspflichtige abzugeben sind, ein Entgelt zu gewähren oder zu entrichten ist oder Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben sind.

(4) Bei umhüllten oder verpackten tierischen Nebenprodukten trägt derjenige, bei dem die tierischen Nebenprodukte angefallen sind, die Kosten der Öffnung und der Entfernung der Umhüllung oder Verpackung.



 
(heute geltende Fassung)