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Änderung § 2 TierNebG vom 12.02.2017

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§ 2 TierNebG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2017 geltenden Fassung
§ 2 TierNebG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1966
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zuständigkeit


(Text alte Fassung)

Die Durchführung der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegt den zuständigen Landesbehörden, im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(Text neue Fassung)

Die Durchführung der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde (zuständige Behörde), im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(heute geltende Fassung)