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Änderung § 5 TierNebG vom 12.02.2017

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§ 5 TierNebG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2017 geltenden Fassung
§ 5 TierNebG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1966

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Probenahme


(Text alte Fassung)

(1) Soweit es zur Durchführung der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich ist, sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben des Materials zum Zwecke der Untersuchung bei der Beseitigungspflichtigen zu entnehmen oder von dieser anzufordern.

(Text neue Fassung)

(1) Soweit es zur Durchführung der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich ist, ist die zuständige Behörde befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben des Materials zum Zwecke der Untersuchung bei derjenigen Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, zu entnehmen oder von dieser anzufordern.

(2) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwachung nach diesem Gesetz entnommen werden, wird keine Entschädigung geleistet.