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Änderung § 6 TierNebG vom 12.02.2017
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§ 6 TierNebG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2017 geltenden Fassung | § 6 TierNebG n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1966 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Einzugsbereiche | |
(Text alte Fassung) (1) Die Länder bestimmen die Einzugsbereiche, innerhalb derer die Beseitigungspflichtigen das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen haben. (2) Die Länder können ferner bestimmen, dass das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereichs nach Absatz 1 behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden darf. | (Text neue Fassung) (1) Die Länder bestimmen die Einzugsbereiche, innerhalb derer die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte nach den Vorgaben der in § 1 genannten Vorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat. (2) Die Länder können ferner bestimmen, dass die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereichs nach Absatz 1 behandelt, verarbeitet, verwendet oder beseitigt werden darf. |
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