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Änderung § 9 TierNebG vom 12.02.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 TierNebGuBVLGÄndG am 12. Februar 2017 und Änderungshistorie des TierNebGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 TierNebG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2017 geltenden Fassung | § 9 TierNebG n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1966 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Ablieferungspflicht | |
(Text alte Fassung) (1) Soweit eine Verarbeitung und Beseitigung des in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Materials vorgeschrieben ist und eine Abholungspflicht nach § 8 nicht besteht, ist der Besitzer von tierischen Nebenprodukten verpflichtet, diese bei einem von der Beseitigungspflichtigen bestimmten Verarbeitungsbetrieb, zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb oder einer von dieser bestimmten Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage unverzüglich abzuliefern. (2) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Besitzer sichergestellt hat, dass die Beseitigungspflichtige die tierischen Nebenprodukte abholt. | (Text neue Fassung) (1) Soweit eine Verarbeitung, Verwendung oder Beseitigung der in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte vorgeschrieben ist und eine Abholungspflicht nach § 8 nicht besteht, ist der Besitzer von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten oder der nach § 7 Absatz 3 Meldepflichtige verpflichtet, diese bei einem von der zuständigen Behörde bestimmten Verarbeitungsbetrieb, zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb oder einer von dieser bestimmten Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage unverzüglich abzuliefern. (2) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Besitzer sichergestellt hat, dass die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte abholt. |
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