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Änderung § 13a TierNebG vom 12.02.2017

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§ 13a TierNebG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2017 geltenden Fassung
§ 13a TierNebG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1966

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§ 13a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13a Strafvorschriften


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Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2a ein dort bezeichnetes tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt abholt, sammelt, kennzeichnet, befördert, lagert, behandelt, verarbeitet, verwendet oder beseitigt.