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Änderung § 13 TierNebG vom 27.06.2020

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§ 13 TierNebG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 13 TierNebG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 279 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies für die Umsetzung oder Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte oder dieses Gesetzes erforderlich ist oder die in § 1 genannten Rechtsakte dies ermöglichen und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies für die Umsetzung oder Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte oder dieses Gesetzes erforderlich ist oder die in § 1 genannten Rechtsakte dies ermöglichen und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,

1. Vorschriften zu erlassen über

a) die Einrichtung, den Betrieb, die Registrierung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder die Zulassung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 von Unternehmen, Anlagen oder Betrieben, die in ihnen anzuwendenden Verfahren sowie die Herstellung der Folgeprodukte und deren Inverkehrbringen,

b) die Anzeige, Führung, Vorlage und Aufbewahrung von Nachweisen über Meldung, Herkunft, Art und Menge der angelieferten tierischen Nebenprodukte sowie über Art und Menge der hergestellten Folgeprodukte,

c) die Verfütterung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten,

d) die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte,

e) die näheren Anforderungen an das Vergraben tierischer Nebenprodukte, insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Naturhaushalts,

f) die Mitteilung über angefallene und abgeholte tierische Nebenprodukte,

2. vorzuschreiben, dass die hergestellten Folgeprodukte nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen,

3. eine Genehmigungspflicht für die in nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlagen oder Betrieben anzuwendenden Verfahren und den Nachweis der ausreichenden Wirksamkeit und Zuverlässigkeit solcher Verfahren vorzuschreiben,

4. eine Genehmigungspflicht für die Verwendung der in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte vorzuschreiben,

5. das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte zu verbieten oder zu beschränken, insbesondere von

a) einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom Gestellen bei der zuständigen Behörde oder von einer Untersuchung,

b) Anforderungen, unter denen die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte hergestellt, gelagert, behandelt, abgegeben oder verbracht werden,

c) der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel, mit denen die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte befördert werden,

d) der Vorlage oder Begleitung bestimmter Bescheinigungen oder sonstiger Dokumente oder

e) einer bestimmten Kennzeichnung

abhängig zu machen,

6. die Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 5 Buchstabe d zu regeln,

7. das Verfahren der Beseitigung, die Entnahme von Proben und deren Untersuchung zu regeln und die hierfür notwendigen Einrichtungen vorzuschreiben,

8. für bestimmte tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte Ausnahmen von § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorzusehen,

9. in den Fällen der Nummern 1 bis 8 das Verwaltungsverfahren einschließlich der Zuständigkeiten zu regeln.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden

1. bei Gefahr im Verzuge oder

2. wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Umsetzung oder Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist

und ihre Geltungsdauer auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Vorbeugung vor Tierseuchen erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1. die Sachkunde nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,

2. die Einrichtung und Ausstattung der Räumlichkeiten nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,

3. das Führen und Aufbewahren von Aufzeichnungen über

a) die Vornahme der in § 10 Absatz 1 Satz 2 genannten Handlungen und

b) die in § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a genannten Ergebnisse.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,

2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.



(heute geltende Fassung)