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Synopse aller Änderungen des TierNebG am 15.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Dezember 2010 durch Artikel 19 des BMELV-EUAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des TierNebG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

TierNebG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
TierNebG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2008 vom 4. August 2008 (ABl. L 207 vom 5.8.2008, S. 9), und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.

(Text neue Fassung)

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2008 vom 4. August 2008 (ABl. L 207 vom 5.8.2008, S. 9), und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Zuständigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Durchführung der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegt den zuständigen Landesbehörden, im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.



Die Durchführung der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegt den zuständigen Landesbehörden, im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Gebührenerhebung


(1) Für Amtshandlungen nach den in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakten, diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Ländern Gebühren und Auslagen erhoben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände sowie die Gebührenhöhe werden nach Landesrecht bestimmt. Soweit von der Europäischen Gemeinschaft Rechtsakte über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen erlassen sind, sind diese bei der Bemessung der Gebühren zu berücksichtigen. Für Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb der normalen Dienstzeiten vorgenommen werden, kann das Landesrecht eine Vergütung vorsehen.



(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände sowie die Gebührenhöhe werden nach Landesrecht bestimmt. Soweit von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Rechtsakte über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen erlassen sind, sind diese bei der Bemessung der Gebühren zu berücksichtigen. Für Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb der normalen Dienstzeiten vorgenommen werden, kann das Landesrecht eine Vergütung vorsehen.

(3) Die Länder regeln, inwieweit und in welchem Umfange für tierische Nebenprodukte, die nach diesem Gesetz an Beseitigungspflichtige abzugeben sind, ein Entgelt zu gewähren oder zu entrichten ist oder Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben sind.

(4) Bei umhüllten oder verpackten tierischen Nebenprodukten trägt derjenige, bei dem die tierischen Nebenprodukte angefallen sind, die Kosten der Öffnung und der Entfernung der Umhüllung oder Verpackung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Überwachung


(1) Die Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der nach den in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakten, diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren Anordnungen werden durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden, im Bereich der Bundeswehr durch die vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Dienststellen, überwacht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. Dies gilt auch nach Erteilung der Zulassung eines Verarbeitungsbetriebs, einer Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage, eines Zwischenbehandlungsbetriebs, Lagerbetriebs, Fettverarbeitungsbetriebs, Heimtierfutterbetriebs, technischen Betriebs oder einer Biogas- oder Kompostieranlage.

(3) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Eine auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung genannten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen und prüfen.

(5) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung der Überwachung beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Personen tierische Nebenprodukte zur Untersuchung zu überlassen.



(2) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. 2 Dies gilt auch nach Erteilung der Zulassung eines Verarbeitungsbetriebs, einer Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage, eines Zwischenbehandlungsbetriebs, Lagerbetriebs, Fettverarbeitungsbetriebs, Heimtierfutterbetriebs, technischen Betriebs oder einer Biogas- oder Kompostieranlage.

(3) 1 Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind. 2 Eine auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung genannten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen und prüfen.

(5) 1 Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung der Überwachung beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen durchführen. 2 Auf Anforderung sind den beauftragten Personen tierische Nebenprodukte zur Untersuchung zu überlassen.

(6) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 4 und 5 genannten Personen Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(7) Die verfügungsberechtigte Person oder der Besitzer hat die Maßnahmen nach den Absätzen 4 bis 6 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und auf deren Verlangen die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.



§ 13 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies für die Umsetzung oder Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte oder dieses Gesetzes erforderlich ist oder die in § 1 genannten Rechtsakte dies ermöglichen und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,

1. Vorschriften zu erlassen über

a) die Einrichtung, den Betrieb und die Zulassung von Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen, Mitverbrennungsanlagen, Zwischenbehandlungsbetrieben, Lagerbetrieben, Fettverarbeitungsbetrieben, Heimtierfutterbetrieben, technischen Betrieben, Biogas- oder Kompostieranlagen, die in ihnen anzuwendenden Verfahren sowie die Herstellung der Produkte und die Abgabe der erzeugten Produkte,

b) die Führung, Vorlage und Aufbewahrung von Nachweisen über Meldung, Herkunft, Art und Menge des angelieferten Materials sowie über Art und Menge der erzeugten Produkte,

c) die Verfütterung von tierischen Nebenprodukten,

d) die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte,

e) die näheren Anforderungen an das Vergraben tierischer Nebenprodukte, insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Naturhaushalts,

2. vorzuschreiben, dass die erzeugten Produkte nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen,

3. eine Genehmigungspflicht für die in Verarbeitungsbetrieben, Fettverarbeitungsbetrieben, Heimtierfutterbetrieben, technischen Betrieben, Biogas- oder Kompostieranlagen anzuwendenden Verfahren und den Nachweis der ausreichenden Wirksamkeit und Zuverlässigkeit solcher Verfahren vorzuschreiben,

4. eine Genehmigungspflicht für die Verwendung von Material der Kategorie 1 oder 2 für Lehr- und Forschungszwecke vorzuschreiben,

5. das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr tierischer Nebenprodukte zu verbieten oder zu beschränken, insbesondere von

a) einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom Gestellen bei der zuständigen Behörde oder von einer Untersuchung,

b) Anforderungen, unter denen die erzeugten Produkte hergestellt, gelagert, behandelt, abgegeben oder verbracht werden,

c) der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel, mit denen die erzeugten Produkte befördert werden,

d) der Vorlage oder Begleitung bestimmter Bescheinigungen oder

e) einer bestimmten Kennzeichnung

abhängig zu machen,

6. die Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 5 Buchstabe d zu regeln,

7. das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit, insbesondere der Untersuchung, zu regeln und die hierfür notwendigen Einrichtungen und ihren Betrieb vorzuschreiben,

8. für bestimmte tierische Nebenprodukte Ausnahmen von § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorzusehen.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden

1. bei Gefahr im Verzuge oder

2. wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Umsetzung oder Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist

und ihre Geltungsdauer auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unanwendbar geworden sind.



2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.

§ 14 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 12 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

2. einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 ein dort genanntes Material nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig herausgibt,

4. entgegen § 9 Abs. 1 ein tierisches Nebenprodukt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abliefert,

5. entgegen § 10 Satz 1 ein Material nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

6. entgegen § 10 Satz 2 ein Tier häutet, öffnet oder zerlegt,

7. entgegen § 10 Satz 3 ein Behältnis oder eine Örtlichkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert,

8. einer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c oder d oder Nr. 2 bis 4 oder 5 Buchstabe a, b oder c oder Nr. 7 erlassenen Rechtsverordnung oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

vorherige Änderung nächste Änderung

9. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 8 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.



9. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 8 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7 Abs. 1 oder 3 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

2. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 nicht oder nicht richtig unterstützt,

3. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

4. entgegen § 12 Abs. 7 eine Maßnahme nicht duldet, eine Person nicht unterstützt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

5. einer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder e oder Nr. 5 Buchstabe d oder e erlassenen Rechtsverordnung oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

vorherige Änderung nächste Änderung

6. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 5 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.



6. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 5 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

vorherige Änderung

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 9 oder Absatz 2 Nr. 6 geahndet werden können.



(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 9 oder Absatz 2 Nr. 6 geahndet werden können.

(5) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 1 und 2 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.